Bei einer Berufskrankheit gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, um anfallende Kosten steuerlich abzusetzen. Dabei kommt es darauf an, dass die Krankheit auch als Berufskrankheit anerkannt wird.
Besteht Ihrer Meinung nach ein Zusammenhang zwischen einer Erkrankung und Ihrem ausgeübten Beruf, sollten Sie sich darum bemühen, dass Ihnen eine Berufskrankheut bescheinigt wird. Denn in diesem Fall dürfen Sie die gesamten Krankheitskosten (z.B. Zuzahlungen zu Medikamenten, ärztlichen Behandlungen oder Kuren) als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit absetzen.
Sollte es mit der Berufskrankheit nicht klappen, sollten Sie sich für Plan B wappnen. Gemeint ist der Abzug von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung. Der Abzug der Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung sollte nur zweite Wahl sein. Denn der Nachteil an außergewöhnlichen Belastungen ist die zumutbare Eigenbelastung nach § 33 Abs. 3 EStG, die das Finanzamt ermittelt und von Ihren Krankheitskosten abzieht. Nur die nach Abzug dieser zumutbaren Eigenbelastung noch übrigen Krankheitskosten wirken sich steuerlich aus.
Voller Werbungskostenabzug bei Berufskrankheit
Entstehen Ihnen dagegen Krankheitskosten im Zusammenhang mit einer nachgewiesenen Berufskrankheit, dürfen Sie diese in voller Höhe als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Zuzahlungen zu einem Aufenthalt in einer geschlossen Psychiatrie wegen Mobbings am Arbeitsplatz, nicht originär Werbungskosten im Zusammenhang mit einer Berufskrankheit darstellen. In dem Urteilsfall wurde ein Prokurist bei einer Beförderung übergangen. Er fühlte sich gemobbt, wurde depressiv und schließlich von einem Facharzt für Psychiatrie in eine psychosomatische Klinik stationär eingewiesen. Finanzamt und Bundesfinanzhof lehnten einen Werbungskostenabzug ab (BFH, Az. VI R 36/13). dhz
Steuertipp
Haben Sie gesundheitliche Beschwerden und sind sicher, dass diese durch Ihren Beruf hervorgerufen werden, lassen Sie sich unbedingt eine Berufskrankheit attestieren. Wichtig zu wissen ist, dass Gerichte zunehmend großzügiger werden, wenn es gilt, solche Berufskrankheiten zu attestieren. Ohne Bescheinigung wird auch das Finanzamt nicht mitspielen und die Krankheitskosten damit nicht als Werbungskosten zum Abzug zulassen.
