Steuertipp Streit um Vorsteuerabzug: Bundesfinanzhof ruft Europäischen Gerichtshof an

Klar, im Umsatzsteuergesetz steht schwarz auf weiß, dass eine Rechnung den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers und des Auftraggebers (Fachjargon: Leistungsempfänger) enthalten muss. Ist die Anschrift nach Meinung des Finanzamts nicht korrekt, kippt die Vorsteuererstattung. Ob das zu streng ist, soll nun der Europäische Gerichtshof beantworten.

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Ist die Voraussetzung der Anschrift für die Vorsteuererstattung zu streng? Um diese Frage zu klären, legte der Bundesfinanzhof dem Europäischen Gerichtshof nun zwei Fragen zur Voraussetzung der Anschrift für die Vorsteuererstattung vor. Das bringt Hoffnung für alle Handwerksbetriebe, denen das Finanzamt die Erstattung der Vorsteuer wegen einer scheinbar nicht korrekten Anschrift versagt hat.

Angabe einer bloßen postalischen Anschrift

Sehr kleinlich agierende Finanzbeamte monierten bislang, wenn ein Rechnungsaussteller in seiner Rechnung eine Anschrift angibt, an der er gar keine wirtschaftlichen Tätigkeiten ausübt. Das ist der klassische Fall, wenn der Unternehmer sein Forderungsmanagement oder seine Buchhaltung komplett außer Haus erledigen lässt und sich nur auf seine handwerklichen Tätigkeiten konzentrieren möchte. Deshalb gibt es die Adresse eines Bilanzbuchhalters oder seines Steuerberaters an. Die Finanzbeamten lassen in diesem Fall bisher keinen Vorsteuerabzug zu.

Frage 1 an den EuGH:

Genügt es, wenn ein Rechnungsaussteller durch seinen Namen oder durch seine Steuernummer eindeutig identifizierbar ist oder muss er tatsächlich auch noch eine Anschrift angeben, an der er wirtschaftlich für sein Unternehmen tätig wird (BFH, Beschluss v. 6.4.2016, Az. V R 20/14; veröffentlicht am 6.7.2016)?

Frage 2 an den EuGH:

Muss das Finanzamt dem Rechnungsempfänger die Vorsteuer aus Billigkeitsgründen erstatten, wenn in der Rechnung zwar nur eine postalische Anschrift des Rechnungsausstellers steht, der Empfänger der Rechnung jedoch alles getan hat, um sich von der Richtigkeit der Anschrift zu überzeigen (BFH, Beschluss v. 6.4.2016, Az. V R 25/15; veröffentlicht am 6.7.2016)?

Steuertipp:

Bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs sollten betroffene Rechnungsempfänger in vergleichbaren Fällen gegen die Kürzung des Vorsteuerabzugs mit einem Einspruch vorgehen und abwarten.

Weitere Steuertipps finden Sie im DHZ-Steuerarchiv.