Steuertipp Finanzamt muss Spielregeln bei Geldverkehrsrechnung beachten

Stößt ein Betriebsprüfer des Finanzamts bei Überprüfung der Buchhaltung eines Handwerkers auf Ungereimtheiten, muss er für Hinzuschätzungen zum Umsatz und Gewinn plausibel nachweisen, dass der Handwerker nicht alle Einnahmen versteuert hat.

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Mit der sogenannten Geldverkehrsrechnung versucht der Steuerprüfer nachzuweisen, dass ein Unternehmer nicht alle Einnahmen versteuert hat. Hierbei  durchsucht der Prüfer des Finanzamts die betrieblichen und privaten Konten des Handwerkers und prüft dabei, ob die getätigten Ausgaben mit seinen erklärten Einnahmen und Ersparnissen hätten bezahlt werden können. Stellt sich durch die Geldverkehrsrechnung heraus, dass ein Handwerker mehr Geld ausgegeben hat, als er zur Verfügung gehabt hat, spricht das für eine Einnahmenverkürzung.

Bei Lebenshaltungskosten muss Finanzamt moderat schätzen

Bei der Geldverkehrsrechnung muss der Beamte natürlich die Lebenshaltungskosten schätzen. Hier greifen die Prüfer oftmals auf die Sozialhilfesätze oder auf sonstige statistische Verbrauchswerte zurück. Doch den Ansatz pauschaler Lebenshaltungskosten ließ das Finanzgericht Sachsen-Anhalt bei der Geldverkehrsrechnung für einen Handwerker nicht zu. Der Handwerker kann schließlich sparsamer gelebt haben. Auch der Bau eines Einfamilienhauses rechtfertigt nicht den Ansatz eines höheren Lebensbedarfs, wenn es um die Geldverkehrsrechnung eines Handwerkers geht. Denn ein Handwerker kann ein Haus weitgehend selbst errichten (FG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 20.2.2016, Az. 1 K 537/03). Ein Handwerker kann dem Finanzamt also seine Lebenshaltungskosten mitteilen und das Finanzamt kann nicht ohne weiteres deutlich höhere statistische Kosten ansetzen.

Steuertipp: Sollte das Finanzamt misstrauisch sein und einen Geldverkehrsrechnung anstellen, können Sie Zweifel des Finanzamts mit folgenden Argumenten ausräumen bzw. entkräften:

  • Ihr Lebensgefährte bzw. Ihre Lebensgefährtin unterstützt Sie finanziell
  • Sie brauchen kein Geld für Essen, weil Sie jeden Tag bei Ihren Eltern essen
  • Sie bestreiten einen Teil der Ausgaben mit vorhandenem Sparvermögen
  • Sie haben Geld geschenkt bekommen und nicht zur Bank gebracht (hier möchte das Finanzamt natürlich wissen, wer der Schenker war und woher er das Geld hatte) dhz
Weitere Steuertipps finden Sie im DHZ-Steuerarchiv.