Eine ungewöhnlich lange Standzeit vor der Erstzulassung kann bei einem Gebrauchtwagen einen Rückgabegrund darstellen – muss aber nicht. In einem aktuellen Fall stellte der Bundesgerichtshof keinen Mangel nach einem Jahr Standzeit fest.

Steht ein Gebrauchtwagen länger als ein Jahr vor der Erstzulassung beim Händler, muss dies kein Mangel sein, der zum Kaufrücktritt berechtigt. Die für Neu- und Jahreswagen geltende zwölfmonatige Höchstgrenze für Standzeiten vor der Erstzulassung kann nicht unmittelbar auf Gebrauchtwagen übertragen werden, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem in Karlsruhe verkündeten Urteil entschied. (Az. VIII ZR 191/15)
PKW stand mehr als ein Jahr beim Händler – Käufer fordert Rückzahlung
Im aktuellen Fall kaufte der Kläger im Juni 2012 von der Beklagten, einer Kraftfahrzeughändlerin, einen Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von 38.616 km zu einem Preis von 33.430 Euro. Im Kaufvertragsformular war unter der Rubrik "Datum der Erstzulassung lt. Fzg.-Brief" der 18. Februar 2010 eingetragen. Ein Baujahr wurde nicht genannt. Später erfuhr der Kläger, dass das Fahrzeug bereits am 1. Juli 2008 hergestellt worden war. Nach Ansicht des Klägers begründet die sich hieraus ergebende Dauer der Standzeit vor Erstzulassung (19 ½ Monate) schon für sich genommen einen Sachmangel des Kraftfahrzeugs. Er trat deshalb vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises.
Mangel hängt vom Einzelfall ab
Der BGH sieht bei Gebrauchtwagen in der über einjährigen Standzeit vor der Erstzulassung keinen grundsätzlichen Mangel. Zwar dürfe ein Autokäufer bei Neu- und Jahreswagen sowie jungen Gebrauchtwagen erwarten, dass das Auto vor der Erstzulassung höchstens zwölf Monate gestanden hat. Vergleichbare allgemein gültige Aussagen gelten für ältere Gebrauchtwagen jedoch nicht.
Welche Standzeiten bei solchen Autos üblich sind und ein Käufer ohne zusätzliche Verkäuferangaben erwarten darf, hängt laut Urteil vielmehr vom Einzelfall ab, wie etwa dem Alter des Autos, der Laufleistung, der Zahl der Vorbesitzer und der Art der Vorbenutzung. Im konkreten Fall hielt der Bundesgerichtshof eine Rückabwicklung des Kaufvertrages aber für nicht gerechtfertigt. Nicht zuletzt deshalb, weil keine standzeitbedingten Mängel am strittigen Wagen aufgetreten waren. dhz