Das Thema "Nachzahlungs- und Erstattungszinsen des Finanzamts“ scheint auf den ersten Blick kompliziert. Worauf man achten sollte und wann steuerliche Vorteile möglich sind.
Sechs Prozent Zinsen verlangt das Finanzamt pro Jahr für Steuernachzahlungen. So zumindest liest man es immer wieder. Doch in der Praxis stimmt das zum einen nicht ganz, zum anderen ergeben sich für Steuerzahler, die freiwillig eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreichen steuerliche Vorteile. Hier die wichtigsten Infos rund um das Thema "Nachzahlungs- und Erstattungszinsen des Finanzamts".
Nachzahlungszinsen nach § 233a Abgabenordnung betragen tatsächlich 0,5 Prozent pro Monat, also 6 Prozent jährlich. Doch Nachzahlungszinsen auf Steuernachzahlungen setzt das Finanzamt nicht nach Ablauf des Steuerjahrs fest, sondern erst ab dem 1. April des Folgejahrs.
Beispiel:
Sie reichten Ihre Einkommensteuererklärung 2014 erst am 15. Februar 2016 beim Finanzamt ein. Der Einkommensteuerbescheid mit einer festgesetzten Steuernachzahlung trägt das Datum 20.6.2016. Sie müssen neben den Steuernachzahlungen mit folgenden Nachzahlungszinsen rechnen:
| Beginn der Verzinsung für das Steuerjahr 2014 | April 2016 |
| Ende des Zinslaufs | 20. Juni 2016 |
| Dauer der Zinsmonate | 3 Monate |
| Zinshöhe (3 Monate x 0,5%) | 1,5 Prozent |
Bei drohenden Steuernachzahlungen muss also nicht nach Ablauf des Steuerjahrs mit Nachzahlungszinsen gerechnet werden. Eine Fristverlängerung bis 31. Dezember des Folgejahres bringt also keine steuerlichen Nachteile.
Gut angelegte Steuererstattung beim Finanzamt
Dieselbe Systematik gilt für Steuererstattungen. Für diejenigen, die nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, kann es also sinnvoll sein, die Abgabe für mehrere Jahre hinauszuzögern, wenn man die Steuererstattung nicht unbedingt sofort benötigt. Spätestens vier Jahre nach Ablauf des Steuerjahrs muss die freiwillige Erklärung übrigens beim Finanzamt sein.
Beispiel:
Arbeitnehmerin Huber ist nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Sie kann 2016 noch die Steuererklärung für 2012 beim Finanzamt einreichen. Wirft sie die Steuererklärung am 31. Dezember 2016 in den Briefkasten des Finanzamts und der Bescheid ist vom 10. März 2017, kann sie mit folgenden Erstattungszinsen rechnen:
| Beginn der Verzinsung für das Steuerjahr 2012 | April 2014 |
| Ende des Zinslaufs | 10. März 2017 |
| Dauer der Zinsmonate | 24 Monate |
| Zinshöhe (24 Monate x 0,5%) | 12 Prozent |
Steuertipp: Nachzahlungszinsen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer dürfen übrigens nicht steuermindernd geltend gemacht werden. Erstattungszinsen sind dagegen als Kapitalerträge zu versteuern. dhz
Weitere Steuertipps finden Sie im DHZ-Steuerarchiv.
