Viele Bauunternehmen erzielen aus dem „Nebengeschäft“ der Gerüstvermietung erhebliche Umsätze. In der Praxis kam es bei der Vermietung eines Gerüsts immer wieder zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt. Es stellte sich die Frage, wann der Gewinn aus Gerüstmietverträgen ausgewiesen werden muss. Die Antwort kam nun vom Finanzgericht Baden-Württemberg.
Die Finanzämter teilen den Gerüstmietvertrag im Schätzungsweg häufig in einem Werk- und Mietvertrag auf, wobei der Gewinn aus dem Werkvertrag erst bei Abnahme realisiert werden muss. Für die Umsätze aus dem Mietvertrag wurde die Gewinnrealisierung jedoch bereits bei Zahlung durch den Kunden verlangt. Doch diese Finanzamtsauffassung kippten die Richter des Finanzgerichts Baden-Württemberg nun (Urteil v. 3.3.2016, Az. 3 K 1603/14).
Keine Aufteilung des Vertrags in Miet- und Werkvertrag
Bei einem Gerüstmietvertrag ist nach Ansicht des Finanzgerichts Baden-Württemberg nicht zwischen Leistungen im Rahmen eines Werkvertrags und eines Mietvertrags zu unterscheiden. Es liegt eine einheitliche Leistung in Form eines Werkvertrags vor. Der Zeitpunkt der Gewinnrealisierung tritt erst mit Abnahme der Werklieferung ein. Da bei Gerüstmietverträgen regelmäßig keine Abnahme erfolgen wird, erfolgt die Gewinnrealisierung erst bei vollständiger Leistungserbringung (= Abbau des Gerüsts).
Beispiel für Jahresabschluss 2015
Ein Bauunternehmer schließt mit seinem Auftraggeber nicht nur die Erbringung von Bauleistungen im Rahmen eines Werkvertrags ab. Er baut im Rahmen eines zweiten Vertrags auch das Gerüst auf. Er stellte im Jahr 2015 bereits mehrere Abschlagszahlungen in Rechnung. Der Abbau des Gerüsts erfolgte jedoch erst im Mai 2016. Folge: Im Jahr 2015 muss aus dem Gerüstmietvertrag kein Gewinn ausgewiesen werden (Buchung: Einnahme aus Abschlagszahlungen an Verbindlichkeit aus Anzahlungen). Erst 2016 bei Abbau des Gerüsts erhöhen die Umsätze aus dem Gerüstmietvertrag den Gewinn. dhz
