Bei der Einkommensteuererklärung, sind die Kapitalerträge grundsätzlich nicht mehr anzugeben. Denn dafür hat die Bank in der Regel bereits Abgeltungsteuer einbehalten. Allerdings: Manchmal hätte die Bank diese gar nicht einbehalten dürfen.
Bei der Einkommensteuererklärung sind die Kapitalerträge grundsätzlich nicht mehr anzugeben, da die Bank bereits Abgeltungsteuer einbehalten hat. Neben Zweifelsfragen gibt es aber auch Fälle, in denen die Bank gar keine Abgeltungsteuer hätte einbehalten dürfen.
Vereinnahmte Stückzinsen unterliegen der Abgeltungsteuer
Erhält ein Sparer beim Verkauf festverzinslicher Wertpapiere vom Käufer Stückzinsen, unterliegen diese Stückzinsen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG der Abgeltungsteuer. Das gilt selbst dann, wenn die vereinnahmte Stückzinsen Wertpapiere betreffen, die vor dem 1.1.2009 gekauft wurden (BMF, Schreiben v. 18.1.2016, Az. IV C 1 - S 2252/08/10004 :017; Tz. 50). Ob beim Verkauf festverzinslicher Wertpapiere, die vor dem 1.1.2009 erworben wurden, tatsächlich Abgeltungsteuer auf die beim Verkauf vereinnahmte Stückzinsen anfällt, klärt derzeit der BFH in einem Revisionsverfahren (BFH, Az. VIII R 22/15).
Goldzertifikate mit Sachleistungsanspruch von Abgeltungsteuer befreit
Das BMF schließt sich der BFH-Rechtsprechung in Tz. 57 des BMF-Schreibens vom 18.1.2016 der BFH-Rechtsprechung an. Bei einem Goldzertifikat, das einen Lieferanspruch auf Gold verbrieft, handelt es sich um keine Kapitalforderung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Steuern fallen nur auf Gewinne bei Verkauf solcher Goldzertifikate innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist an (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).
Dieser Grundsatz gilt nicht nur für Goldzertifikate, sondern für alle Inhaberschuldverschreibungen, die einen Lieferanspruch auf einen Rohstoff verbriefen (BMF, Schreiben v. 18.1.2016, Az. IV C 1 - S 2252/08/10004 :017).
Behandlung von Vorschusszinsen bei vorzeitiger Kündigung einer Sparanlage
Muss eine Bank bei vorzeitiger Kündigung einer Kapitalanlage die Spareinlage an den Sparer zurückzahlen und stellt dem Sparer Vorschusszinsen in Rechnung, liegt bei Kündigung von Kapitalanlage, die ab dem 1.1.2009 abgeschlossen wurden, ein steuerpflichtiger Veräußerungsvorgang nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG vor. Die an die Bank gezahlten Vorschusszinsen dürfen dabei als steuersparende Veräußerungskosten behandelt werden (BMF, Schreiben v. 18.1.2016, Az. IV C 1 - S 2252/08/10004 :017).
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