Viele Handwerksbetriebe möchten Flüchtlingen und Asylbewerbern einen Arbeitsplatz oder einen Ausbildungsplatz anbieten. Wurden die arbeitsrechtlichen Hürden für eine Anstellung genommen, muss der Arbeitgeber auch steuerliche Besonderheiten beim Lohnsteuerabzug beachten.
Gleich vorab die wichtigste Info: Flüchtlinge und Asylbewerber, die in einem Handwerksbetrieb angestellt werden, sind steuerlich wie jeder andere Arbeitnehmer auch zu behandeln. Mit anderen Worten: Sie müssen vom Gehalt je nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Flüchtlings bzw. des Asylbewerbers Lohnsteuer einbehalten.
Diese Infos benötigt ein Arbeitgeber für den Abruf der ELStAM
Der Arbeitgeber muss die Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) des Mitarbeiters beim Bundeszentralamt elektronisch abrufen. Dazu muss der Arbeitgeber folgende Angaben machen:
- Identifikationsnummer des Mitarbeiters,
- Geburtsdatum des Mitarbeiters,
- Tag des Beginns des Dienstverhältnisses und
- Angabe, ob es sich um das erste oder um ein weiteres Dienstverhältnis handelt.
Gleich bei der ersten Voraussetzung scheitern viele Arbeitgeber. Denn in vielen Fällen haben die Flüchtlinge oder Asylbewerber noch keine Identifikationsnummer oder sie haben diese Nummer nicht aufbewahrt.
Keine Identifikationsnummer – was ist lohnsteuerlich veranlasst
Hat der Flüchtling oder Asylbewerber noch keine Identifikationsnummer oder er findet diese nicht mehr, muss er diese beim Bundeszentralamt für Steuern erneut beantragen. Da die erneute Mitteilung der Identifikationsnummer auf dem Postweg erfolgt, sollten Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug folgendermaßen vorgehen:
- Der beschäftigte Flüchtling bzw. Asylbewerber muss bei seinem Wohnsitzfinanzamt eine Ersatzbescheinigung beantragen (§ 39e Abs. 8 EStG). Unter diesem Ordnungsmerkmal kann der Arbeitnehmer den Lohnsteuerabzug vornehmen.
- Fehlt die Identifikationsnummer unverschuldet, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer bis zu drei Monate lang mit den voraussichtlichen familiengerechten Lohnsteuerabzugsmerkmalen ermitteln und nach Vorlage der Identifikationsnummer und Abruf der ELStAM eventuell Korrekturen vornehmen.
Tipp: Infos zum Thema „Identifikationsnummer für Flüchtlinge“ erhalten interessierte Arbeitgeber auf der Homepage des Bundeszentralamts für Steuern unter www.bzst.de (Meldung des BZSt v. 18.5.2016).
Weitere Steuertipps finden Sie im DHZ-Steuerarchiv.
