Steuertipp Berichtigte Steuererklärung: Selbstanzeige notwendig?

Wer einen Fehler in der Steuererklärung vom Vorjahr bemerkt, muss dies dem Finanzamt melden. Unter bestimmten Umständen ist dann keine Selbstanzeige notwendig.

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Bemerken Sie beim Ausfüllen der Steuererklärungen 2015, dass Ihnen in den Vorjahren in einer Steuererklärung ein Fehler unterlaufen ist, der zu einer niedrigeren Steuer geführt hat, müssen Sie diesen Fehler nachträglich beim Finanzamt anzeigen. Doch welche steuerlichen und strafrechtlichen Konsequenzen drohen aufgrund einer berichtigten Steuererklärung eigentlich?

Eine Frage, auf die das Bundesfinanzministerium (BMF) nun die Antwort lieferte. Das BMF stellte in einem Schreiben v. 23.5.2016 (Az. IV A 3 – S 0324/15/10001) klar, dass Sie als Steuerzahler zur Abgabe einer berichtigten Steuererklärung verpflichtet sind, wenn Sie nachträglich Fehler in Steuererklärungen vergangener Jahre finden. Diese Verpflichtung finden Sie in § 153 Abgabenordnung.

Berichtigte Steuererklärung: Selbstanzeige kein Muss

Die wichtigste Frage, die sich bei Abgabe einer berichtigten Steuererklärung aufdrängt, ist die Frage, ob gleichzeitig eine strafbefreiende Selbstanzeige notwendig ist? Auch auf diese Frage hat das BMF eine Antwort parat: Es kommt darauf an. Auf eine Selbstanzeige kann immer dann verzichtet werden, wenn die Berichtigung

  • dem Finanzamt unverzüglich nach Entdeckung des Fehlers angezeigt wird und
  • wenn weder eine Steuerhinterziehung noch eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegen. Das ist der Fall, wenn es bezüglich des Fehlers am Vorsatz der Steuerverkürzung fehlt und auch keine Leichtfertigkeit vorliegt.

Um steuerlich und strafrechtlich auf der sicheren Seite zu stehen, empfiehlt es sich für Sie, bei Abgabe einer berichtigten Steuererklärung, stets den Steuerberater zu kontaktieren. Dieser kann am besten einschätzen, ob zusätzlich zur Berichtigung eine Selbstanzeige notwendig ist oder nicht. dhz

Steuertipp

Tipp: Liegt weder eine Steuerhinterziehung noch eine leichtfertige Steuerverkürzung vor, müssen Sie darauf achten, dem Finanzamt die Berichtigung zeitnah nach Entdeckung des Fehlers mitzuteilen. Lassen Sie sich mit der Berichtigung ohne Begründung zu viel Zeit, kann das wiederum als Steuerhinterziehung gewertet werden. Verzögerungen (z.B. Suche nach Belegen oder Verträgen, Steuerberater im Urlaub, etc.) sollten schriftlich dokumentiert und dem Finanzamt im Zweifel vorgelegt werden.

Weitere Steuertipps finden Sie im DHZ-Steuerarchiv.