Ermitteln Sie den Gewinn 2015 für Ihren Handwerksbetrieb nach der Einnahmen-Überschussrechnung, müssen Sie bei der Umsatzsteuer, die Sie im Umsatzsteuervoranmeldungsverfahren ans Finanzamt bezahlt haben, eine Besonderheit beachten.
Die Zahlungen der Umsatzsteuer aus den Umsatzsteuervoranmeldungen ans Finanzamt stellen bei der Einnahmen-Überschussrechnung gewinnmindernde Betriebsausgaben dar. Bisher galt das grundsätzlich auch für die Zahlung aus der letzten Umsatzsteuervoranmeldung, die im Januar ans Finanzamt übermittelt und bezahlt wurde. Doch wie schon 2014 gilt 2015 eine Besonderheit.
Umsatzsteuerzahlung aus der vergangenen Umsatzsteuervoranmeldung 2015 stellt Betriebsausgabe 2016 dar
Die Umsatzsteuerzahlung aus der vergangenen Umsatzsteuervoranmeldung zählt nur dann als Betriebsausgabe des vergangenen Jahres, wenn die Umsatzsteuer innerhalb eines Zeitraums von 10 Tagen nach Jahreswechsel fällig wird. Da die Umsatzsteuerzahlung aus der letzten Umsatzsteuervoranmeldung 2015 jedoch erst am 11. Januar 2016 fällig wurde (der 10.1. war ein Sonntag), darf diese Zahlung nicht mehr als Betriebsausgabe 2015 behandelt werden (OFD Nordrhein-Westfalen, Kurzinfo ESt 9/2014 v. 29.4.2016).
Beispiel:
Sie übermittelten die letzte Umsatzsteuervoranmeldung 2015 bereits am 5. Januar 2016 ans Finanzamt und bezahlten die Umsatzsteuer sofort ans Finanzamt. Folge: Diese Umsatzsteuerzahlung stellt eine Betriebsausgabe des Jahres 2016 dar, weil die Fälligkeit nicht innerhalb des 10-Tages-Zeitraums nach dem Jahreswechsel erfolgte. dhz
| Tipp: Haben Sie sich die Umsatzsteuer vom Finanzamt im Lastschriftverfahren abbuchen lassen, ändert das auch nichts an der Tatsache, dass die Umsatzsteuer erst im Jahr 2016 vom Gewinn Ihres Handwerksbetriebs abgezogen werden darf. |
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