Steuer aktuell Steuerfreie Erholungshilfe zur Urlaubszeit fördert Mitarbeitermotivation

Gibt es dieses Jahr in Ihrem Handwerksbetrieb kein Urlaubsgeld, sollten Sie zur Mitarbeitermotivation darüber nachdenken, ob Sie Ihren Mitarbeitern wenigstens eine Erholungsbeihilfe spendieren.

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Bei der Erholungsbeihilfe handelt es sich um eine Beihilfe, für die Sie pauschal 25 Prozent Lohnsteuer, 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und pauschale Kirchensteuer ans Finanzamt abführen, dafür aber keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen.

Wichtig: Freigrenzen nicht überschreiten

Infos zur Erholungsbeihilfe finden Sie in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG. In dieser Vorschrift sind auch die Freigrenzen genannt, die bei Auszahlung der Erholungsbeihilfe pro Jahr und Arbeitnehmer nicht überschritten werden dürfen. Danach dürfen Sie folgende Erholungsbeihilfen an Ihren Mitarbeiter überweisen:

  • Für den Arbeitnehmer selbst 156 Euro.
  • Für den Ehegatten oder für den Partner im Rahmen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft 104 Euro.
  • Für jedes Kind, für das Ihr Mitarbeiter noch Kindergeld bezieht, 52 Euro.

Einer Mitarbeiterin mit Ehemann und vier Kindern dürfen Sie also 468 Euro überweisen. Zahlen Sie mehr, muss der Gesamtbetrag lohnversteuert werden. 

Nachweise, um die Pauschalversteuerung zu sichern

Damit das Finanzamt bei einer Lohnsteuerprüfung der Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber zustimmt, müssen beim Lohnkonto Nachweise aufbewahrt werden, die belegen, dass der Arbeitnehmer das Geld für Erholungszwecke ausgegeben hat (z.B. für Urlaub oder für den Besuch eines Freizeitparks). Die Beihilfe muss innerhalb von drei Monaten vor oder nach Antritt des Urlaubs bzw. der Erholungsmaßnahme ausbezahlt werden.

Tipp: Diese Erholungsbeihilfe bleibt in den genannten Grenzen auch sozialversicherungsfrei (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV), wenn der Arbeitgeber die Beihilfe zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zahlt und die Steuern nach § 40 EStG pauschal übernimmt. dhz

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