Handwerker, die eine private Photovoltaikanlage gekauft, aber bisher noch keinen Vorsteuerabzug beantragt haben, können mit ein paar Tipps noch den Vorsteuerabzug aus dem Kaufpreis und den laufenden Kosten einreichen.
Haben Sie sich 2015 privat eine Fotovoltaikanlage auf das Dach Ihres Eigenheims installieren lassen und planen, den gewonnenen Strom gegen Vergütung ins Netz eines Stromanbieters einzuspeisen, erbringen Sie umsatzsteuerpflichtige Umsätze. Doch einen Vorsteuerabzug aus dem Kaufpreis der Anlage und aus den Installationskosten bekommen Sie nur, wenn Sie die Photovoltaikanlage frühzeitig und nachweislich Ihrem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zuordnen. Stichtag für die Zuordnung bei Kauf der Anlage im Jahr 2015 ist der 31.5.2016.
Praxisfall zur Photovoltaikanlage
Ein Selbständiger ließ sich 2014 auf dem Dach seines Eigenheims eine Photovoltaikanlage installieren. Er teilte das dem Finanzamt mit, das ihm daraufhin einen Gründerfragebogen zuschickte. Darin gab er an, dass er mit der Photovoltaikanlage Vergütungen durch die Einspeisung des gewonnenen Stroms erzielen möchte. Eine Aussage, dass er die Photovoltaikanlage seinem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zuordnen möchte, traf er in diesem Gründerfragebogen nicht. Er machte im Jahr 2014 auch keinen Vorsteuerabzug in seinen Umsatzsteuervoranmeldungen geltend. Da er eine Fristverlängerung für die Abgabe seiner Umsatzsteuererklärung 2014 bis 30.9.2015 hatte, machte er die Vorsteuer aus dem Kauf und der Installation der Anlage erst Ende September in der Umsatzsteuerjahreserklärung geltend.
Folge: Nach Auffassung des Finanzamt scheidet ein Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem Betreiben der Photovoltaikanlage aus, weil die Zuordnung der Anlage zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen spätestens bis zum 31.5.2015 hätte getroffen und dem Finanzamt mitgeteilt werden müssen. Rückendeckung erhielten die Finanzämtern nun vom Finanzgericht Niedersachsen (Urteil v. 11.2.2016, Az. 5 K 112/15). Auch der Hinweis im Gründerfragebogen, dass umsatzsteuerpflichtige Vergütung erzielt werden sollten, hat keine Aussagekraft auf die Zuordnung.
Tipp: Erwarben Sie 2015 also privat eine Photovoltaikanlage, haben bisher noch keinen Vorsteuerabzug beantragt und Sie wollen aus dem Kaufpreis und aus den laufenden Kosten einen Vorsteuerabzug, empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:
- Umsatzsteuerjahreserklärung: Trotz Fristverlängerung sollten Sie pünktlich zum 31.12.2016 die Umsatzsteuerjahreserklärung 2015 ans Finanzamt übermitteln und den Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem Kauf der Photovoltaikanlage erklären.
- Hinweis ans Finanzamt: Schaffen Sie es nicht, bis zum 31.5.2016 eine Umsatzsteuerjahreserklärung ans Finanzamt zu übermitteln, schicken Sie dem Finanzamt bis spätestens 31.5.2016 einen Brief und teilen Sie die Zuordnung der Photovoltaikanlage zum Unternehmensvermögen klar und deutlich mit.
Weitere Steuertipps finden Sie im DHZ-Steuerarchiv.
