Betriebe, die einen ihrer alten Monitore oder Drucker ersetzen, müssen ihn auf drei Jahre verteilt abschreiben. Die Ausgaben für die Neukäufe dürfen im Jahr der Zahlung nicht in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Ein typischer Fall aus der Praxis: In einem Handwerksbetrieb gibt der Computermonitor seinen Geist auf. Es muss schnell Ersatz her. Das Problem kann durch den Kauf eines neuen Monitors zwar schnell behoben werden. Doch in der Praxis gibt es hier oftmals steuerliche Probleme.
Handwerksbetriebe, die steuerlich nicht vertreten sind, behandeln den Austausch von Monitor, Drucker oder Scanner (= sog. Peripheriegeräte) steuerlich als Erhaltungsaufwand. Das bedeutet, dass die Ausgaben für die Neukäufe im Jahr der Zahlung in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Doch das ist leider steuerlich nicht richtig. Schuld ist ein Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2010.
Verschiedene Teile der Computeranlage werden nicht zusammengefasst
Der Bundesfinanzhof hat damals entschieden, dass Monitor, Tower, Tastatur und Drucker nicht als ein einziges Wirtschaftsgut „Computeranlage“ zusammengefasst werden dürfen (BFH, Urteil v. 15.7.2010, Az. III R 70/08). Das hat zur Folge, dass beim Austausch defekter Einzelteile eine Abschreibung auf drei Jahre erfolgen muss.
Beispiel: Der neue Monitor aus dem Beispiel in der Einleitung kostet 320 Euro zzgl. 60,80 Euro Umsatzsteuer. Die 60,80 Euro bekommt der Handwerksbetrieb als Vorsteuer vom Finanzamt erstattet. Die 320 Euro müssen auf drei Jahre verteilt abgeschrieben werden.
Sofortabzug als geringwertiges Wirtschaftsgut scheitert auch
Nun werden Sie sicherlich einwenden, dass es doch eine Regelung gibt, nach der bewegliche Gegenstände des Anlagevermögens nicht abgeschrieben werden müssen, wenn deren Nettowert maximal bei 410 Euro liegt (sog. geringwertige Wirtschaftsgüter, kurz GWG). Diese Regelung gibt es zwar, sie greift hier aber nicht. Denn der Sofortabzug als Betriebsausgabe bei GWG setzt voraus, dass der betreffende Gegenstand „eigenständig nutzungsfähig“ ist. Doch egal, ob Monitor, Drucker, Tower oder Scanner – keins dieser Geräte ist ohne das andere nutzbar.
Tipp: Eine Möglichkeit, gibt es allerdings, den Sofortabzug zu ergattern. Benötigen Sie einen neuen Scanner oder Drucker, müssen Sie sich nur ein Multifunktionsgerät mit Kopierfunktion kaufen. Da das Gerät für die Kopierfunktion eigenständig (ohne andere Geräte) nutzbar ist, liegt ein GWG vor. Kostet das Multifunktionsgerät nicht mehr als 410 Euro netto. Ist der Sofortabzug gerettet. dhz
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