Kosten, die wegen eines Verkehrsunfalls auf dem Weg zur Arbeit entstehen, dürfen zusätzlich zur Entfernungspauschale als Werbungskosten angegeben werden. Doch immer häufiger kürzt das Finanzamt den Werbungskostenabzug.
Pendelt ein Arbeitnehmer täglich mit seinem Auto in die Arbeit und nach Feierabend wieder nach Hause, kann er die Entfernungspauschale von 30 Cent je Kilometer (einfache Strecke) als steuersparende Werbungskosten geltend machen. Mit dieser Pauschale sind alle anderen Pkw-Kosten steuerlich abgegolten. Ausnahme: Unfallkosten wegen eines Unfalls auf dem Arbeitsweg dürfen ausnahmsweise zusätzlich zur Entfernungspauschale steuerlich geltend gemacht werden.
Dass die Unfallkosten aufgrund eines Verkehrsunfalls auf dem Arbeitsweg zusätzlich zur Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden dürfen, steht schwarz auf weiß in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF, Schreiben v. 31.10.2013, Az. IV C 5 – S 2351/09/10002:002). Doch immer mehr Sachbearbeiter in den Finanzämtern ignorieren dieses Schreiben einfach und kürzen den Werbungskostenabzug.
Sachbearbeiter verweisen auf steuerzahlerunfreundliche Urteile
Die Sachbearbeiter in den Finanzämtern begründen die Streichung der Werbungskosten bei Unfallkosten auf dem Arbeitsweg mit zwei Urteilen (BFH, Urteil v. 20.3.2014, Az. VI R 29/13 und FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 23.22016, Az. 1 K 2078/15). In diesen beiden Urteilen stellten die Richter entgegen der Auffassung der Bundesfinanzministeriums klar, dass Unfallkosten ebenfalls durch die Entfernungspauschale abgegolten sind und deshalb kein zusätzlicher Werbungskostenabzug in Betracht kommt.
Betroffene Arbeitnehmer sollten sich gegen die Streichung des Werbungskostenabzugs für Unfallkosten mit einem Einspruch wehren. Weisen Sie die Finanzbeamten darauf hin, dass Sie die Regelungen im BMF-Schreiben v. 31.10.2013 anzuwenden haben, solange das Bundesfinanzministerium nicht darauf hinweist, dass die neue Rechtsprechung anzuwenden ist.
Tipp: Abziehbar sind übrigens nicht nur die Unfallkosten, die sich auf die Reparatur der Fahrzeuge bezieht. Abziehbar sind auch Kosten zur ärztlichen Behandlung aufgrund des Unfalls. Das hat zumindest der Bundesfinanzhof schon vor Jahrzehnten entschieden (BFH, Urteil v. 2.3.1962, Az. VI 79/60 S). dhz
Weitere Steuertipps finden Sie im DHZ-Steuerarchiv.
