Am 31. Mai 2016 erwartet das Finanzamt normalerweise die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2015. Klar können Sie eine Fristverlängerung beantragen. Doch wenn eine Steuererstattung winkt, sollten Sie die Einkommensteuererklärung 2015 so schnell wie möglich einreichen.
Bernhard Köstler

1. Ermäßigte Besteuerung einer Abfindung
Haben Sie 2014 und 2015 eine Abfindung in zwei Teilbeträgen erhalten, können Sie beim Finanzamt einen Antrag auf Besteuerung nach der Fünftelmethode stellen, wenn die erste Rate nicht mehr als zehn Prozent der Gesamtabfindung betragen hat (BMF, Schreiben v. 04.03.2016, Az.: IV C 4 – S 2290/07/10007:031).
Tipp: Beantragen Sie bei Ihrer Religionsgemeinschaft formlos einen Teilerlass der Kirchensteuer auf die Abfindung. In den meisten Fällen reduziert sich die Kirchensteuer dadurch.
2. Wie Sie Kindergeld & Co. retten können
Absolvierte Ihr volljähriges Kind 2015 ein Masterstudium und arbeitete nebenbei mehr als 20 Wochenstunden, versagte die Kindergeldkasse das Kindergeld und die Finanzämter die steuerlichen Vergünstigungen rund ums Kind.Die Begründung: Das Masterstudium nach dem Bachelorstudium ist eine Zweitausbildung und durch die Erwerbstätigkeit mit mehr als 20 Wochenstunden besteht kein Anspruch mehr auf Kindergeld & Co.
Tipp: Diese Auffassung ist überholt. Beim Masterstudium handelt es sich noch um eine Erstausbildung. Das bedeutet im Klartext: Egal, wie umfangreich Ihr Kind während des Masterstudiums arbeitet, gibt es bis zum 25. Lebensjahr Kindergeld und alle Vergünstigungen rund ums Kind (BMF, Schreiben v. 08.02.2016, Az.: IV C 4 – S 2282/07/0001-01).
3. Scheidungskosten steuerlich absetzbar
Eine Scheidung kann richtig teuer werden. Doch die Finanzämter lehnten seit 2013 den Abzug der Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung wegen einer Gesetzesänderung zu Prozesskosten ab. Doch das Finanzgericht Köln hat nun klargestellt, dass die gesetzliche Neuregelung rein gar nichts mit Scheidungskosten zu tun hat (FG Köln, Urteil v. 13.01.2016, Az.: 14 K 1861/15).
Tipp: Neben den Scheidungskosten für Anwalt etc. dürfen auch die Unterhaltszahlungen an den Ex-Partner als Sonderausgaben mit bis zu 13.805 Euro im Jahr abgezogen werden. Voraussetzung: Der Ehegatte versteuert die erhaltenen Unterhaltszahlungen.
4. Alleinerziehenden winkt höherer Entlastungsbetrag
Sind Sie alleinerziehend, steht Ihnen erstmals seit 2015 ein Entlastungsbetrag von 1.908 Euro für ein Kind zu (bisher 1.308 Euro). Zusätzlich gibt es für jedes weitere Kind einen Entlastungsbetrag von 240 Euro (bisher 0 Euro).
Tipp: Steuerlich noch attraktiver ist es, wenn ein Kind in Ihrem Haushalt gemeldet war und das andere Kind bei Ihrem Ex-Partner. In diesem Fall steht jedem Elternteil für 2015 ein Entlastungsbetrag von 1.908 Euro zu, egal bei welchem Elternteil die Kinder tatsächlich gelebt haben.
5. Minijob-Gehalt in Steuererklärung nicht angeben
Haben Sie Ihren Ehegatten in Ihrem Handwerksbetrieb als Minijobber beschäftigt, können Sie die gesamten Lohnaufwendungen vom Gewinn 2015 abziehen. In der Einkommensteuererklärung 2015 muss der mitarbeitende Ehegatte sein Minijob-Gehalt aber nicht mehr angeben.Die Besteuerung ist bereits durch Abführung der Pauschale für Steuern in Höhe von zwei Prozent erfolgt.
6. Teileinkünfteverfahren beantragen
GmbH-Gesellschafter können in der Einkommensteuererklärung 2015 unter folgenden Voraussetzungen die Besteuerung der Gewinnausschüttung 2015 nach dem Teileinkünfteverfahren erreichen:
- Der GmbH-Gesellschafter stellt einen Antrag in der Einkommensteuererklärung 2015.
- Der GmbH-Gesellschafter ist zu mindestens 25 Prozent an der GmbH beteiligt oder die Beteiligung beträgt mindestens ein Prozent und der GmbH-Gesellschafter ist für die GmbH beruflich tätig.
Vorteil des Teileinkünfteverfahrens: Von der Gewinnausschüttung dürfen Werbungskosten abgezogen werden (z.B. Schuldzinsen bei Fremdfinanzierung für den Kauf des GmbH-Anteils). Von der verbleibenden Gewinnausschüttung müssen nur 60 Prozent versteuert werden.
Tipp: Der Antrag auf Besteuerung der Gewinnausschüttung nach dem Teileinkünfteverfahren muss vom GmbH-Gesellschafter mit Abgabe der Einkommensteuererklärung 2015 gestellt werden. Zu einem späteren Zeitpunkt (z.B. im Einspruchsverfahren) ist die Antragstellung nicht mehr möglich (BFH, Urteil v. 28.07.2015, Az.: VIII R 50/14).
7. Beiträge zur Rürup-Rente bringen Steuervorteile
Unternehmer, die 2015 Beitragszahlungen in einen Rürup-Rentenvertrag (auch als Basis-Versicherung bezeichnet) geleistet haben, sollten für diese Beiträge in der Einkommensteuererklärung 2015 unbedingt einen Sonderausgabenabzug beantragen. Abziehbar sind 2015 immerhin 80 Prozent der geleisteten Beitragszahlungen.
8. Kosten für Ausbau der Gemeindestraße
Bewohnen Sie eine eigene Immobilie und die Gemeinde hat Sie 2015 dazu verpflichtet, sich an Ausgaben zum Ausbau einer Gemeindestraße finanziell zu beteiligen, können Sie für diese Kosten (zumindest für die Arbeitsleistung ohne Materialkosten) eine Steueranrechnung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG beantragen.
Zwar ist Grundvoraussetzung für die Steueranrechnung bei Handwerkerleistungen, dass die Arbeiten "im Haushalt" stattgefunden haben. Doch das Finanzgericht Nürnberg hat klargestellt, dass ein funktionaler Zusammenhang solcher aufgezwungen Zahlungen mit dem Haushalt besteht und deshalb eine Steueranrechnung in Frage kommt (FG Nürnberg, Urteil v. 24.06.2015, Az.: 7 K 1356/14).
9. Unterstützungsleistungen abziehen
Unterstützten Sie 2015 Ihr Kind, für das Sie kein Kindergeld mehr bekommen, oder einen Elternteil finanziell, können Sie dafür eine außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Abziehbar sind 2015 bis zu 8.472 Euro zuzüglich der von der unterstützten Person geleisteten Beitragszahlungen zur Basiskranken- und Pflegeversicherung. Hat die unterstützte Person allerdings eigene Einkünfte und Bezüge, die über 624 Euro liegen, mindert sich der abziehbare Höchstbetrag um den übersteigenden Betrag.
Beispiel: Herr Müller unterstützt seinen 29-jährigen Sohn, der studiert und nicht mehr zu Hause wohnt, finanziell mit 8.472 Euro.Die Beitragszahlungen des Sohns zur Basiskranken- und Pflegeversicherung betragen 3.000 Euro. Damit wären grundsätzlich 11.472 Euro als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Doch der Sohn hat 2015 eigene Einkünfte in Höhe von 6.000 Euro erzielt. Davon zieht man 624 Euro ab und der Restbetrag von 5.376 Euro mindert den abziehbaren Höchstbetrag. Abziehbar sind von den Unterstützungsleistungen also 6.096 Euro.
10. Nachträgliche Schuldzinsen geltend machen
Haben Sie eine bisher vermietete Immobilie 2015 verkauft und der Verkaufserlös reichte nicht aus, um das Darlehen für den Hauskauf zurückzuzahlen, können die Zinsaufwendungen nach dem Verkauf dennoch steuersparend als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass der gesamte Verkaufserlös für die Darlehenstilgung eingesetzt wurde.
11. Trennung
Haben Sie sich 2015 von Ihrem Ehepartner getrennt, steht Ihnen dennoch noch die steuerlich günstige Ehegatten-Zusammenveranlagung zu. Wichtig ist nur, dass die Trennung erst nach dem 1. Januar 2015 erfolgte.
12. Versöhnungsversuch unternommen
Wie in Punkt 11 besprochen: Waren Sie am 1. Januar 2015 bereits von Ihrem Ehegatten getrennt, steht Ihnen die günstige Zusammenveranlagung für Ehegatten 2015 nicht mehr zu. Nur wenn Sie nachweisen können, dass Sie und Ihr Ehepartner 2015 einen mindestens einmonatigen Versöhnungsversuch gestartet haben und dazu zusammengezogen sind, gewährt das Finanzamt auf Antrag die Zusammenveranlagung.
Tipp: Die Zusammenveranlagung gibt es bei einem einmonatigen Versöhnungsversuch für 2015 übrigens auch für den Fall, dass die Versöhnung gescheitert ist. Sie müssen dann allerdings nachweisen, dass dieser Versöhnungsversuch tatsächlich stattgefunden hat (Nachweis = Kopie der Ummeldung, Zeugenaussage des Scheidungsanwalts).
13. Notruf
Wer sich zu Hause ein Notrufsystem hat installieren lassen und dafür monatliche Gebühren zahlen musste, kann eine Steueranrechnung von 20 Prozent dafür beantragen (BFH, Urteil v. 03.09.2015, Az.: VI R 18/14).
14. Einbruchschutz
Wer Handwerker mit Arbeiten zum Einbruchschutz beauftragt hat, kann eine Steueranrechnung für Handwerkerleistungen in Höhe von 20 Prozent, maximal 1.200 Euro beantragen.Die Anrechnung gibt es nur für den Stundenlohn und nur, wenn Sie keinen staatlichen Zuschuss und keine staatlich geförderten Darlehen erhalten haben.
15. Riester
Haben Sie Zahlungen in einen Riester-Rentenvertrag geleistet, können Sie für die Beitragszahlungen einen Sonderausgabenabzug beantragen. Ein Steuervorteil winkt, wenn die Steuerersparnis höher als die erhaltenen Riester-Zulagen ausfallen.
16. Kirchensteuer
Zahlungen an die Kirchensteuer sind als Sonderausgaben abziehbar. Das gilt allerdings nicht für die Kirchensteuer, die die Bank zusammen mit der Abgeltungsteuer von Kapitalerträgen einbehält.
17. Behindertenpauschbetrag geltend machen
Wurde bei Ihnen eine Behinderung festgestellt, erhalten Sie nach der Schwere der Behinderung einen steuersparenden Behindertenpauschbetrag zwischen 310 Euro und 3.700 Euro. Dieser Pauschbetrag müssen Sie im Mantelbogen zur Einkommensteuererklärung bei den außergewöhnlichen Belastung beantragen.
Tipp: Sind Sie gerade im Feststellungsverfahren zur Schwere der Behinderung, sollten Sie darauf pochen, dass die Behinderung rückwirkend bereits für 2015 bescheinigt wird. Diese rückwirkende Bescheinigung beschert Ihnen für 2015 ebenfalls den steuerlichen Behindertenpauschbetrag.
18. Steueranrechnung Werkstattleistungen
Haben Sie 2015 Handwerkerleistungen für in Ihrem Privathaushalt in Auftrag gegeben, steht Ihnen dafür eine Steueranrechnung in Höhe von 20 Prozent, maximal 1.200 Euro pro Jahr zu.Die Arbeiten müssen dazu "im" Haushalt stattgefunden haben. In einem Urteilsfall ließ das Finanzgericht München die Steueranrechnung allerdings auch für Arbeiten in der Werkstatt des Handwerkers zu (FG München, Az.: 7 K 1242/13).
Tipp: Beantragen Sie also auch bei Arbeiten in der Werkstatt die Steueranrechnung für Handwerkerleistungen und weisen Sie auf dieses Urteil hin. Das Bundesfinanzministerium bastelt derzeit an einem neuen Anwendungsschreiben zur Steueranrechnung und wird darin sicherlich auch zu dieser Thematik Stellung nehmen. Weisen Sie den Sachbearbeiter im Finanzamt auch darauf hin.
19. Werbungskostenabzug bei Fahrgemeinschaft
Ist Ihr Ehegatte bei Ihnen im Handwerksbetrieb mit Lohnsteuerabzug angestellt und Sie haben ihn jeden Tag mit dem Firmenwagen zur Arbeit mitgenommen, kann er trotzdem die Entfernungspauschale als steuersparende Werbungskosten geltend machen.
Beispiel: Sind Sie und Ihr Ehegatte 2015 an 230 Tage gemeinsam zur Arbeit gefahren und haben dabei einfach 35 km zurückgelegt, kann Ihr Ehegatte in der Anlage N zur Einkommensteuererklärung 2015 steuersparende Werbungskosten in Höhe von geltend machen 2.415 Euro (230 Tage x 35 km x 0,30 Euro/km).
20. Vermietungsverluste trotz Leerstand einer Immobilie
Stand eine Immobilie, die Sie bisher vermietet haben oder erstmals vermieten wollten, 2015 gang oder teilweise leer, können Sie die Ausgaben im Zusammenhang mit dieser Immobilie trotzdem als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend machen. Sie müssen dem Finanzamt nur nachweisen, dass Sie tatsächlich eine Vermietungsabsicht hatten (z.B. Mietanzeigen, Beauftragung eines Maklers, Nennung von Mietinteressenten, die aber dann doch nicht gemietet haben).
Tipp: Die Verluste aus der beabsichtigten Vermietung einer leerstehenden Immobilie können Sie mit dem Gewinn aus Ihrem Handwerksbetrieb, mit anderen Mieteinkünften oder mit den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit steuersparend verrechnen.
21. Versicherungsbeiträge der Kinder geltend machen
Erhalten Sie für Ihr Kind noch Kindergeld und das Kind selbst gibt keine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt ab, können Sie die Beitragszahlungen des Kindes zur Basiskranken- und Pflegeversicherung wie eigene Sonderausgaben steuerlich geltend machen.Die Werte tragen Sie in der Anlage Kind ein.
Tipp: Der Sonderausgabenabzug für die Beiträge Ihres Kindes funktioniert auch dann, wenn Ihr Kind sich in Ausbildung befindet und der Arbeitgeber vom Ausbildungsgehalt die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung einbehalten hat. Es genügt für den Sonderausgabenabzug, dass Sie Ihren Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Ihrem Kind nachgekommen sind.
22. Spenden geltend machen
Haben Sie 2015 gespendet, müssen Sie dem Finanzamt zum Nachweis normalerweise die Spendenquittungen im Original vorlegen. Bei Spenden bis 200 Euro genügt es jedoch, dem Finanzamt eine Kopie Ihres Kontoauszugs vorzulegen. Spenden mindern als Sonderausgaben das zu versteuernde Einkommen und somit die Steuerbelastung.
Tipp: Haben Sie für Flüchtlinge gespendet, gilt eine Sonderregelung. Selbst wenn die Spenden über 200 Euro liegen, genügt es, wenn Sie dem Finanzamt einen Kontoauszug für den Sonderausgabenabzug vorlegen (BMF, Schreiben v. 22.09.2015, Az.: IV C 4 – S 2223/07/0015:015).
23. Günstigerprüfung: Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge – nein danke
Die Abgeltungsteuer ist immer dann ein Gewinn für Sie, wenn Ihr persönlicher Einkommensteuersatz mehr als 25 Prozent beträgt. Liegt Ihr Steuersatz jedoch unter 25 Prozent, zahlen Sie mit der Abgeltungsteuer drauf. Doch es gibt einen Ausweg. Sie müssen die Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung ausfüllen, ein Kreuzchen bei "Günstigerprüfung" machen. Den Rest erledigt das Finanzamt für Sie. Das Finanzamt prüft dann, ob Ihr Grenzsteuersatz bei Einbeziehung der Kapitalerträge in den Steuerbescheid unter 25 Prozent liegt. Falls ja, erstattet das Finanzamt den Differenzbetrag zur 25-prozentigen Abgeltungsteuer.
Tipp: Bei Beantragung der Günstigerprüfung sollten Sie folgende fünf Steuerspielregeln beachten:
- Der Antrag kann nur einheitlich für alle Kapitalerträge gestellt werden.
- In der Anlage KAP sind deshalb sämtliche Kapitalerträge eines Jahres zu erfassen.
- Bei Ehegatten muss die Günstigerprüfung für sämtliche Kapitalerträge beider Ehegatten gestellt werden.
- Selbst wenn die Günstigerprüfung greift, die Kapitalerträge also mit weniger als 25 Prozent besteuert werden, dürfen keine Werbungskosten abgezogen werden.
- Der Antrag muss mit Abgabe der Steuererklärung oder spätestens im Einspruchsverfahren beantragt werden. Danach ist es zu spät.
24. Dachgeschoßausbau: Finanzamt an Kosten beteiligen
Die Steueranrechnung für Handwerkerleistungen gibt es nur, wenn es sich bei den Arbeiten um Erhaltungs-, Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt. Bei Neubaumaßnahmen gibt es die Steueranrechnung nicht. Dazu müssen Sie allerdings wissen, dass alle Arbeiten bis zur Bezugsfertigkeit des Eigenheims als Neubaumaßnahmen gelten und für alle Handwerkerleistungen nach Bezugsfertigkeit winkt die Steueranrechnung (BMF, Schreiben v. 10.01.2014, Az.: IV C 4 – S 2296-b/07/0003:004, Textziffer 21).
Beispiel: Sie beauftragen eine Baufirma mit dem Bau eines Hauses (Kosten inklusive Dachgeschoßausbau: 150.000 Euro; davon Arbeitsleistung für Dachgeschoßausbau 6.000 Euro). Nach Fertigstellung ziehen Sie ein.
Alternative: Sie lassen das Eigenheim für 144.000 Euro fertigstellen, ziehen ein und beauftragen die Baufirma nach dem Einzug mit dem Dachgeschoßausbau.
Folge: Im ersten Fall ist keine Steueranrechnung möglich, weil die Arbeiten bis zur Bezugsfertigkeit nicht begünstigte Neubaumaßnahmen sind. Bei der Variante, also dem Dachgeschoßausbau nach dem Einzug, winkt eine Steueranrechnung von 1.200 Euro (6.000 Euro x 20 Prozent).
25. Steueroptimale Übertragung von Kinderfreibeträgen
Geben Eltern von Kindern eine Steuererklärung beim Finanzamt ab, prüft das Finanzamt automatisch, ob die Freibeträge für Kinder zu einer Steuerentlastung führen, die über dem bereits ausgezahlten Kindergeld liegt. Wenn ja, winkt eine zusätzliche Steuerentlastung. Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern können die Freibeträge von einem auf den anderen Elternteil übertragen werden (BMF, Schreiben v. 28.06.2013, Az.: IV C 4 – S 2282-a/10/10002).
Kinderfreibetrag: Kommt der Vater seiner Barunterhaltsverpflichtung zu weniger als 75 Prozent nach oder ist er mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig, kann die Mutter den Kinderfreibetrag zu 100 Prozent für sich beanspruchen. Bei Übertragung des Kinderfreibetrags geht automatisch auch der BEA-Freibetrag zu 100 Prozent über.
BEA-Freibetrag: Steht der Kinderfreibetrag getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern jeweils zu 50 Prozent zu, kann der BEA-Freibetrag dennoch zu 100 Prozent einem der Elternteile zugeordnet werden. Der BEA-Freibetrag kann von der Mutter zu 100 Prozent beansprucht werden, wenn das Kind nur bei ihr gemeldet ist, der Vater keine Kinderbetreuungskosten trägt oder wenn er das Kind selbst nicht betreut.