Steuer aktuell Mittelbare Grundstücksschenkung bringt Steuervorteile

Die mittelbare Grundstücksschenkung bringt Vorteile bei der Ermittlung der Schenkungsteuer, macht in der Praxis allerdings Probleme bei der Einkommensteuer wegen der Abschreibung. Die wichtigsten Infos.

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Schenken Eltern ihrem Kind Geld für den Kauf einer bestimmten Immobilie, ist Gegenstand der Schenkung nicht der geschenkte Geldbetrag, sondern die mit dem geschenkten Geld gekaufte Immobilie. Das bringt oftmals Vorteile, weil bei der Schenkung von Grundstücken der Wert der Schenkung oftmals unter dem geschenkten Geldbetrag liegt. Bei der mittelbaren Grundstückschenkung geht man davon aus, dass der Beschenkte nicht über das Geld frei verfügen kann, wenn ihm der Schenker vorschreibt, was er damit kaufen muss.

Interessant wird mittelbare Grundstücksschenkung bei der Abschreibung

Handelt es sich bei der Immobilie, die mit dem geschenkten Geld gekauft wird, um eine vermietete Immobilie, gibt es in der Praxis meist Probleme mit dem Finanzamt. Denn würden die Eltern ihrem Kind tatsächlich eine bisher vermietete Immobilie schenken, würde das Kind in die Fußstapfen der Eltern treten und dürfte von den Eltern geltend gemachte steuersparende Abschreibung nach § 11d EStDV fortführen.

Beispiel: Die Eltern schenken ihrer Tochter eine vermietete Eigentumswohnung. Die jährliche Abschreibung dieser Wohnung, die als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung steuersparend von den Mietennahmen abgezogen wird, betrug bei den Eltern 3.670 Euro pro Jahr.

Folge: Vermietet die Tochter diese geschenkte Eigentumswohnung weiter, darf Sie die Gebäudeabschreibung ihrer Eltern nach § 11d EStDV in Höhe von 3.670 Euro fortführen, obwohl sie ja eigentlich keinen Cent für die Anschaffung der Wohnung ausgegeben hat.

Finanzämter verweigern Abschreibung bei mittelbarer Grundstücksschenkung

Bei der mittelbaren Grundstücksschenkung ignorieren die Finanzämter die vorteilhafte Vorschrift des § 11 EStDV jedoch und versagen den Beschenkten die Gebäudeabschreibung. Begründung: Die Eltern selbst waren niemals Eigentümer der Immobilie. Und das sie keine Abschreibung geltend gemacht haben, weil sie ja noch Vermieter eine Immobilie waren, scheidet die Vorschrift nach § 11 EStDV aus.

Tipp: Das Niedersächsische Finanzgericht folgte dieser Auffassung des Finanzamts allerdings nicht. Es ist vielmehr der Meinung, dass die Eltern bei einer mittelbaren Grundstücksschenkung für eine logische Sekunde Eigentümer der Immobilie sind, die das beschenkte Kind mit dem Geld der Eltern kaufen muss. Aus diesem Grund hätten die Eltern auch die Gebäudeabschreibung geltend machen dürfen, die nach der Schenkung gemäß § 11 EStDV auf das Kind übergeht (FG Niedersachsen, Urteil v. 17.3.2015, Az. 13 K 156/13, Revision beim BFH, Az. IX R 26/15). dhz

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