Neue Urteile eröffnen Unternehmern - beruflich wie privat - interessante Möglichkeiten, um Steuern zu sparen: Von der Geburtstagsparty auf Kosten des Finanzamts bis zur Verteilung einer Leasing-Sonderzahlung für Dienstwagen.
Bernhard Köstler

In den letzten Wochen und Monaten haben der Bundesfinanzhof und die Finanzgerichte unzählige Urteile gefällt. Viele dieser Urteile eröffnen Unternehmern betrieblich und privat sehr interessante Steuersparmöglichkeiten.
Zahlung zum Ausschluss vom Versorgungsausgleich absetzbar
Bis Ende 2014 verweigerten die Finanzämter einen Werbungskostenabzug , wenn Eheleute sich scheiden ließen und ein Partner dem anderen Geld dafür bezahlte, dass er auf einen Versorgungsausgleich verzichtete. Das Finanzgericht Münster urteilte jetzt, dass solche Zahlungen zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs als Werbungskosten steuersparend abgesetzt werden dürfen (FG Münster, Urteil v. 11.11.2015, Az.: 7 K 453/15 E).
Geburtstag feiern auf Kosten des Finanzamts
Feiert ein Arbeitnehmer oder ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer seinen Geburtstag mit seinen Mitarbeitern, Kunden und Geschäftspartnern, können die Kosten dieser Feierlichkeit als Werbungskosten abgezogen werden. Voraussetzung: Es werden keine Verwandten, Freunde und Bekannte zu dieser rein beruflichen Feier eingeladen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 12.11.2015, Az.: 6 K 1868/13).
Kindergeld auch während des Masterstudiums
Studiert Ihr volljähriges Kind und setzt auf ein Bachelorstudium noch ein Masterstudium drauf, liegt insgesamt eine Erstausbildung vor. Egal, wie umfangreich das Kind während des Masterstudiums arbeitet, steht Ihnen während dieser Zeit noch bis zum 25. Geburtstag des Sprösslings Kindergeld zu (BFH, Urteil v. 03.09.2015, Az.: VI R 9/15 ).
Leasing-Sonderzahlung für Dienstwagen verteilen
Bei Lohnsteuerprüfungen rechneten die Lohnsteuerprüfer des Finanzamts zu den Gesamtaufwendungen des Leasing-Dienstwagens auch die Leasing-Sonderzahlung in voller Höhe im Jahr der Zahlung. Bei Ermittlung des Privatanteils nach der Fahrtenbuchmethode erhöhte sich der zu versteuernde geldwerte Vorteil für den Arbeitnehmer dadurch erheblich. Doch der Bundesfinanzhof stellte klar, dass die Leasing-Sonderzahlung auf die Laufzeit des Leasing-Vertrags aufgeteilt und den Gesamtkosten jedes Jahr nur anteilig hinzugerechnet werden muss (BFH, Urteil v. 03.09.2015, Az.: VI R 27/14).
Gebäudeabschreibung trotz mittelbarer Grundstücksschenkung
Schenken Ihnen Ihre Eltern oder Ihre Großeltern Geld, damit Sie sich eine ganz bestimmte Immobilie dafür kaufen, spricht man von einer mittelbaren Grundstücksschenkung. Geschenkt wird also nicht das Geld, sondern die Immobilie. Weil Sie als Beschenkter keine Anschaffungskosten hatten, dürfen Sie die Immobilie bei Vermietung oder bei Nutzung für Ihren Handwerksbetrieb nicht steuersparend abschreiben. Doch das sieht das Finanzgericht Niedersachsen anders und gewährt eine Abschreibung auch bei der mittelbaren Grundstücksschenkung (FG Niedersachsen, Urteil v. 17.03.2015, Az.: 13 K 156/13). Leider hat nun der Bundesfinanzhof in einem Revisionsverfahren das letzte Wort in dieser Streitfrage (BFH, Az.: IX R 26/15).
Steuerberatungskosten der Erben für Steuerangelegenheiten des Verstorbenen
Müssen Sie als Erbe Steuerberatungskosten für die Erstellung oder Berichtigung der Steuererklärungen für den Verstorbenen bezahlen, können diese Zahlungen als Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG die Höhe der Erbschaftsteuer mindern. Voraussetzung: Die Beauftragung des Steuerberaters erfolgte noch zu Lebzeiten durch den Erblasser (gleichlautender Erlass v. 11.11.2015, Az.: S 3810).
Kaufpreisaufteilung im Notarvertrag
festlegen Erwerben Sie eine Immobilie, die Sie vermieten oder zu eigenen Wohnzwecken nutzen , dürfen Sie den Anteil des Kaufpreises für das Gebäude steuersparend abschreiben. Das Problem dabei: Das Finanzamt ist meist der Auffassung, dass der Gebäudewert und damit die Abschreibung zu hoch sei. Ein Ausweg ist es, den Kaufpreis für den Grund und Boden und für das Gebäude bereits im Notarvertrag aufzuteilen. Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass das Finanzamt grundsätzlich an diese Aufteilung gebunden ist, wenn die Aufteilung nicht offensichtlich falsch ist (BFH, Urteil v. 16.09.2015, Az.: IX R 12/14 ).
Umsatztantieme muss kein Stolperstein sein
Gewährt sich ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH neben seinem Fixgehalt eine Umsatztantieme , unterstellt das Finanzamt immer eine verdeckte Gewinnausschüttung. Das bedeutet eine Erhöhung des zu versteuernden Einkommens der GmbH in Höhe der Umsatztantieme und Kapitalerträge beim Gesellschafter. Das Finanzgericht Baden-Württemberg urteilte nun jedoch, dass eine Umsatztantieme nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt , wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer für den Vertrieb in der GmbH zuständig ist und wenn das Gesamtgehalt (Fixgehalt und Umsatztantieme) noch als angemessen hoch anzusehen ist (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.04.2015, Az.: 6 K 867/12; siehe Kasten.
Risikogeschäfte der GmbH nicht dem Gesellschafter in die Schuhe schieben
Erzielt eine GmbH aus Risikogeschäften Verluste, versuchen die Finanzämter, diese Verluste als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln. Ihre Begründung: Der Anlass für diese Risikogeschäfte liegt in der Person des Gesellschafters begründet. Doch diese pauschale Verurteilung des Gesellschafters ist nicht rechtens. Eine GmbH kann sehr wohl Risikogeschäfte durchführen und Verluste als Betriebsausgaben verbuchen. Nur wenn die Geschäfte von Anfang an unüblich sind, kann eine verdeckte Gewinnausschüttung unterstellt werden (BMF, Schreiben v. 14.12.2015, Az.: IV C 2 – S 2742/07/10004 ).
Urteil zur Verlustfeststellung bei Studenten jetzt anwendbar
Das Urteil des BFH, wonach Studenten sieben Jahre lang Zeit haben, für Studienkosten im Zusammenhang mit einem Zweitstudium Werbungskosten und damit eine Verlustfeststellung beim Finanzamt zu beantragen, ist endlich im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Die Finanzämter haben nun keinen Grund mehr, die Bearbeitung der Anträge zu verweigern (BFH, Urteil v. 13.01.2015, Az.: IX R 22/14).
Tipps zum Start ins Steuerjahr 2016
Das Jahr 2016 ist zwar erst ein paar Tage alt. Dennoch sollten Sie schon heute wieder auf den Steuersparmodus umschalten und steueroptimale Entscheidungen treffen. Hier einige Informationen und Hinweise, welche steuerlichen Angelegenheiten jetzt beachtet werden sollten.
Fahrtenbuch führen
Legen Sie in jeden Firmenwagen ein Papierfahrtenbuch und fordern Sie alle im Betrieb dazu auf, sämtliche Fahrten mit den erforderlichen Angaben einzutragen. Am Jahresende stellt sich heraus, ob sich die Mühe gelohnt hat. Vielleicht fällt der zu versteuernde Privatanteil 2016 nach der Fahrtenbuchmethode niedriger aus als der Privatanteil nach der Ein-Prozent-Regelung.
Bescheinigung zur Bauabzugsteuer
Sind Sie in der Baubranche tätig, überprüfen Sie, ob die an Kunden verteilten Freistellungsbescheinigungen zur Bauabzugsteuer noch gültig sind. Falls nein, beantragen Sie umgehend beim Finanzamt eine neue Bescheinigung. Andernfalls droht ein Steuereinbehalt von 15 Prozent durch unternehmerisch tätige Kunden.
Antrag auf Istversteuerung stellen
Ermitteln Sie Ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung und der Gesamtumsatz des Jahres 2015 (= Vorjahr) lag nicht über 500.000 Euro, können Sie beim Finanzamt zur Umsatzsteuer 2016 einen Antrag auf Istversteuerung stellen. Sie müssen die Umsatzsteuer 2016 in diesem Fall erst dann ans Finanzamt überweisen, wenn ein Kunde seine Rechnung bezahlt hat.
Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH
Sind Sie zu mehr als 50 Prozent an einer GmbH beteiligt (= beherrschender Gesellschafter) und möchten sich als Geschäftsführer 2016 eine Gehaltserhöhung oder eine höhere Tantieme gönnen, müssen Sie das schriftlich im Voraus mit der GmbH vereinbaren. Ohne Vorabvereinbarung stuft das Finanzamt die Gehaltserhöhung bei beherrschenden GmbH-Gesellschaftern als verdeckte Gewinnausschüttung ein. Das bedeutet: Die Gehaltserhöhung darf in Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung das Einkommen der GmbH nicht mindern. Zum anderen müssen Sie als Gesellschafter in Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung Kapitalerträge versteuern.