Steuer aktuell Interessante Leseranfrage zur Umsatzsteuer als Betriebsausgabe

In der Ausgabe 23 der Deutschen Handwerks Zeitung haben wir darauf hingewiesen, dass die Umsatzsteuerzahlung aus der letzten Umsatzsteuervoranmeldung 2015 nicht als Betriebsausgabe des Jahres 2015 verbucht werden darf. Ein aufmerksamer Leser hat dazu einen interessanten Hinweis.

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Der Betriebsausgabenabzug für die Umsatzsteuerzahlung aus der letzten Umsatzsteuervoranmeldung im abgelaufenen Jahr wäre nur möglich, wenn die Umsatzsteuer bis zum 10. Januar des Folgejahrs zur Zahlung fällig wäre. Da der 10. Januar 2016 aber ein Sonntag ist, wir die Zahlung erst zum 11. Januar fällig.

Die Umsatzsteuerzahlung aus der letzten Umsatzsteuervoranmeldung 2015 kann deshalb erst bei den Betriebsausgaben 2016 erfasst werden. Dasselbe galt schon für die Umsatzsteuerzahlung aus der letzten Umsatzsteuervoranmeldung 2014 (OFD NRW, Kurzinfo ESt Nr. 9/2014/ v. 7.3.2014; BFH, Urteil v. 11.11.2014, Az. VIII R 34/12).

Aufmerksamer Leser findet Widerspruch

Ein aufmerksamer Leser hat uns darauf hingewiesen, dass im ELSTER-Formular zur Einnahmen-Überschussrechnung 2014 zu Zeile 49 ein Beispiel auftaucht, dass genau das Gegenteil aussagt. Die Aussagen zu dieser Zeile 49 widersprechen sich jedoch.

In der Einleitung vor dem Beispiel wird noch richtig ausgeführt, dass bei "Fälligkeit" der Umsatzsteuerzahlung bis zum 10. Tag nach Ablauf des Jahres, die Umsatzsteuer noch im abgelaufenen Jahr als Betriebsausgabe abgezogen werden darf. Doch im nachfolgenden Beispiel wird ignoriert, dass die Fälligkeit der Umsatzsteuerzahlung erst der 12. Januar 2015 war, weil der 10. Januar 2015 ein Samstag war.

Wir haben die Hotline der ELSTER-Software um Stellungnahme gebeten. Interessant wird der Fall nämlich, wenn wegen großer Investitionen aus der letzten Umsatzsteuervoranmeldung zu einer Erstattung kommt. Nach den Grundsätzen der Deutschen Handwerks Zeitung müsste diese Zahlung erst im Folgejahr als Betriebseinnahme erfasst und besteuert werden.

Tipp: Wir werden Sie zeitnah darüber informieren, wie die ELSTER-Hotline auf unsere Anfrage reagiert. Aufgrund der eindeutigen Rechtslage (siehe Urteil und Verfügung oben), sind wir aber sehr sicher, dass das Beispiel in der ELSTER-Software fehlerhaft ist.

Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv.