Geben Sie als Dankeschön für die Leistungen Ihrer Mitarbeiter im Jahr 2015 für die Weihnachtsfeier viel Geld aus, kann es passieren, dass die Kosten je Teilnehmer brutto über 110 Euro liegen. Dann wird Lohnsteuer auf den übersteigenden Betrag fällig.
Geben Sie als Dankeschön für die Leistungen Ihrer Mitarbeiter im Jahr 2015 für die Weihnachtsfeier richtig viel Geld aus und laden auch eine Begleitperson je Arbeitnehmer ein, kann es passieren, dass die Kosten je Teilnehmer brutto über 110 Euro liegen. Dann wird Lohnsteuer auf den übersteigenden Betrag fällig.
Sie haben bei der Ermittlung der Lohnsteuer zwei Möglichkeiten. Entweder ermitteln Sie die Lohnsteuer nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers (EStAM) oder Sie übernehmen die Lohnsteuer pauschal.
Diese Steuerspielregeln gelten bei Pauschalierung der Lohnsteuer
Entscheiden Sie sich für die Pauschalierung der Lohnsteuer, weil die Kosten je Arbeitnehmer bei der Weihnachtsfeier über 110 Euro liegen, beträgt die pauschale Lohnsteuer 25 Prozent (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG). Bei der Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 Prozent müssen Sie Folgendes beachten:
- Die Pauschalierung der Lohnsteuer führt dazu, dass keine Sozialversicherungsbeiträge fällig werden.
- Neben der 25-prozentigen Lohnsteuer werden noch 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls pauschale Kirchensteuer fällig.
- Die Pauschalierung ist auch zulässig, wenn sie nur für wenige Arbeitnehmer angewandt wird.
Gesamter Betrag relevant
Beispiel: Sie feiern mit 20 Arbeitnehmern und deren Begleitperson eine Weihnachtsfeier. Die Kosten der Feier je Arbeitnehmer betragen 160 Euro. Da der Freibetrag von 110 Euro um 50 Euro je Arbeitnehmer überschritten ist, beträgt die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der pauschalen Lohnsteuer 1.000 Euro (20 Arbeitnehmer x 50 Euro). Die pauschale Lohnsteuer beträgt hierfür 250 Euro.
Tipp: Leider ist es mit der Lohnsteuer alleine noch nicht getan. Überschreiten die Teilnehmerkosten den Betrag von 110 Euro, geht der gesamte Vorsteuerabzug verloren. Der Vorsteuerabzug geht also nicht für den 110 Euro übersteigenden Betrag verloren, sondern vom ersten Euro an. dhz
Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv.
