Eine Gesetzesänderung im Jahr 2016 zum Investitionsabzugsbetrag kann enorme Steuervorteile bringen. Warten bis zum nächsten Jahr kann sich in dem Fall lohnen.
Planen Sie in den Jahren 2017 oder 2018 betriebliche Investitionen ins betriebliche Anlagevermögen und erfüllen die Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG, können Sie bereits in 2015 40 Prozent der voraussichtlichen Investitionskosten vom Gewinn abziehen.
Sie brauchen jedoch diesen Betriebsausgabenabzug nicht zwingend 2015, sollten Sie den Investitionsabzugsbetrag besser erst 2016 beantragen. Hintergrund ist: Das Finanzamt verzichtet ab 2016 auf die Funktionsbeschreibung. Was Sie innerhalb der nächsten drei Jahre kaufen möchten, interessiert das Finanzamt also nicht mehr. Sie müssen nur die Höhe des Investitionsabzugsbetrags elektronisch zur Überwachung übermitteln.
Beispiel: Sie planen im Jahr 2017 den Kauf eines neuen Transporters für voraussichtlich 30.000 Euro. Ziehen Sie nun bereits 2015 einen Investitionsabzugsbetrag von 12.000 Euro ab, müssen Sie dem Finanzamt ganz genau beschreiben, was Sie kaufen möchten. Wird 2017 eine Maschine defekt und Sie kaufen statt dem Transporter eine neue Maschine, kippt das Finanzamt den Investitionsabzugsbetrag rückwirkend.
Das bedeutet: Rückgängigmachung der Investitionsabzugsbetrags im Jahr 2015, Rückzahlung der Steuervergünstigungen und Zinszahlungen. Alternative: Ziehen Sie erst 2016 den Investitionsabzugsbetrag ab und kaufen 2017 statt des Transporters eine Maschine, hat das keine negative Auswirkung. Da die Funktionsbeschreibung ab 2016 nicht mehr notwendig ist, ist es dem Finanzamt im Jahr 2017 egal, welche betrieblichen Investitionen Sie realisieren. dhz
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