Neue BAG-Rechtsprechung Elternzeit: Urlaub bei beendetem Arbeitsverhältnis

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses können Arbeitgeber den Erholungsurlaub eines Arbeitnehmers nicht mehr wegen dessen Elternzeit kürzen. Das Bundesarbeitsgericht änderte hier seine bisherige Rechtsprechung.

Marcus Halder

Arbeitgeber sollten bei Elternzeit künftig den Jahresurlaub unverzüglich kürzen. - © Foto: Cello Armstrong/Fotolia.com

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz regelt, dass der Arbeitgeber den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen kann. Die Kürzung des Erholungsurlaubs muss der Arbeitgeber allerdings gegenüber dem Arbeitnehmer erklären – auch für Jahre, in denen der Arbeitnehmer gar nicht gearbeitet hat. Sie tritt nicht automatisch ein. Da nur der Urlaubsanspruch selbst und nicht der Urlaubsabgeltungsanspruch gekürzt werden kann, urteilte das Bundesarbeitsgericht, dass eine Kürzung des Erholungsurlaubs nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig ist.

Aufgabe der Surrogatstheorie

Hintergrund dieser Entscheidung ist die Aufgabe der sogenannten Surrogatstheorie durch das Bundesarbeitsgericht. Sie hat zur Folge, dass der Anspruch auf Abgeltung, das heißt Auszahlung des Urlaubs nicht mehr Surrogat, also Ersatz des Urlaubsanspruchs, sondern ein reiner Geldanspruch ist.

Tipp: Arbeitgeber sollten bei Elternzeit künftig den Jahresurlaub unverzüglich kürzen und dem Arbeitnehmer die Kürzung mitteilen, zum Beispiel bereits im Schreiben, in dem die Elternzeit bestätigt wird.

So geht's

Urlaubskürzung wegen Elternzeit
Beispiel: Ein Vater meldet beim Chef ab 7. September 2015 zwei Monate Elternzeit an.
Lösung: Der Chef kann nur ein Zwölftel des Jahresurlaubs 2015 kürzen, da der Vater nur im Kalendermonat (!) Oktober vom Ersten bis zum Letzten des Monats Elternzeit hat.