Steuer aktuell Betriebsveranstaltung: Steuerliche Neuregelung gilt nicht für Umsatzsteuer

Bei Betriebsveranstaltungen gelten seit 1. Januar 2015 lohnsteuerlich neue Steuerspielregeln Was bei einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom Oktober auffällt: Umsatzsteuerlich ändert sich durch den 110-Euro-Freibetrag 2015 nichts.

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Bei Betriebsveranstaltungen wie der Weihnachtsfeier wird 2015 Lohnsteuer fällig, wenn die Kosten der Feierlichkeiten für einen Arbeitnehmer brutto mehr als 110 Euro betragen. Im Gegensatz zu 2014 wird allerdings nur der Betrag als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn besteuert, der über 110 Euroliegt. Doch mit der Lohnsteuer alleine ist es noch nicht getan. Auch der Vorsteuerabzug geht verloren, wenn die Kosten der Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung für einen Arbeitnehmer mehr als 110 Euro betragen.

Vorsteuererstattung kippt für den gesamten Betrag

Doch anders als bei der Lohnsteuer 2015 ändert sich durch die Einführung des 110-Euro-Freibetrags umsatzsteuerlich nichts (BMF, Schreiben v. 14.10.2015, Az. IV C 5 – S 2332/15/10001). Das bedeutet im Klartext: Die Vorsteuererstattung geht komplett verloren, wenn die Teilnahmekosten eines Arbeitnehmers mehr als 110 Euro betragen. Es geht also nicht nur die Vorsteuer für den Betrag verloren, der über 110 Euro liegt, sondern die komplette Vorsteuer vom ersten Euro an. Das Bundesfinanzministerium führt dazu Folgendes aus:

  • Ob eine Betriebsveranstaltung vorliegt und wie die Kosten, die auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallen, zu berechnen sind, bestimmt sich nach den oben genannten lohnsteuerrechtlichen Grundsätzen.
  • Von einer überwiegend durch das unternehmerische Interesse des Arbeitgebers veranlassten, üblichen Zuwendung ist umsatzsteuerrechtlich im Regelfall auszugehen, wenn der Betrag je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung 110 € einschließlich Umsatzsteuer nicht überschreitet.
  • Übersteigt dagegen der Betrag, der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfällt, pro Veranstaltung die Grenze von 110 € einschließlich Umsatzsteuer, ist von einer überwiegend durch den privaten Bedarf des Arbeitnehmers veranlassten unentgeltlichen Zuwendung auszugehen.
  Tipp: Um steuerliche Nachteile bei Betriebsveranstaltungen zu vermeiden, sollte das BMF-Schreiben vom Oktober stets als Grundlage für das Budget der Feier herangezogen werden. Achten Sie bereits im Vorfeld darauf, dass der 110-Euro-Freibetrag nicht überschritten wird, haben Sie auch keine steuerlichen Nachteile. dhz

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