In den nächsten Wochen werden viele Unternehmer ihre Einkommensteuererklärung 2014 beim Finanzamt einreichen. Bemerken Sie dabei Fehler in der Steuererklärung 2013 zu Ihren Ungunsten, gibt es eine Möglichkeit, diese Fehler noch geradezubiegen.
Viele Unternehmer haben für ihre Einkommenssteuererklärung 2014 eine Fristverlängerung bis zum 30. November oder 31. Dezember 2015 beantragt und werden in den kommenden Wochen ihre Steuererklärung beim Finanzamt einreichen. Bemerken Sie dabei Fehler in der Steuererklärung 2013 zu Ihren Ungunsten, können Sie die Änderung des Steuerbescheids wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129 Abgabenordnung beantragen.
Bemerken Sie beim Ausfüllen der Einkommensteuererklärung 2014 einen Fehler im Steuerbescheid 2013, ist das grundsätzlich ein Problem. Denn ist die einmonatige Einspruchsfrist für den Steuerbescheid 2013 bereits abgelaufen, sind Änderungen nur noch schwer durchsetzbar. Es gibt jedoch ein interessantes Hintertürchen für eine Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids.
Finanzamt übernimmt ungeprüft Ihren Fehler
Eine "Wunderwaffe" zur Änderung eines Steuerbescheids trotz Ablaufs der Einspruchsfrist ist die Änderungsmöglichkeit wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129 Abgabenordnung. Danach muss das Finanzamt einen Steuerbescheid ändern, wenn dieser wegen technischer Fehler (Zahlendreher, vergessene Eingabe in Finanzamts-Computer) fehlerhaft ist.
Doch auch wenn Sie einen Fehler machen und das Finanzamt diesen übernimmt, kommt die Änderungsvorschrift des § 129 Abgabenordnung in Betracht. Dann nämlich, wenn aus den Unterlagen, die dem Sachbearbeiter im Finanzamt vorliegen, bei gewissenhafter Bearbeitung der Steuererklärung Ihr Fehler hätte auffallen müssen. Bemerkt der Beamte den Fehler nicht, macht er Ihren Fehler zu seinem Fehler und § 129 AO kommt zur Anwendung.
Fehler zugeben
Tipp: Ob Ihr Antrag auf Änderung des Steuerbescheids Erfolg hat, hängt entscheidend damit zusammen, wie Sie den Änderungsantrag begründen. Es empfiehlt sich, den eigenen Fehler einzugestehen und gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass der Fehler eigentlich erkennbar gewesen wäre. In aller Regel funktioniert die Änderung des Steuerbescheids mit Hinweis auf § 129 AO in der Praxis relativ gut. dhz
Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv.