Plant ein selbständiger Handwerker zum Jahreswechsel den Verkauf seines Handwerksbetriebs oder die Aufgabe, gibt es unter bestimmten Umständen ein paar Steuervergünstigungen. Hier die wichtigsten Infos zur Betriebsaufgabe und zur Betriebsveräußerung, die Sie kennen und mit Ihrem Steuerberater im Vorfeld besprechen sollten.

Der Gewinn aus der Veräußerung bzw. der Aufgabe eines Betriebs errechnet sich folgendermaßen:
- Sie ziehen vom Veräußerungserlös (also dem Betrag, den Sie vom Käufer bekommen haben) die Veräußerungskosten (Grundbuchgebühren, Vermittlungsprovisionen, Anwalts-, Notar-, Inserats-, Reise-, Gutachterkosten etc.) und den für den Zeitpunkt der Veräußerung ermittelten Wert des Betriebsvermögens (des steuerlichen Kapitalkontos) ab.
- Ebenfalls abzuziehen sind die in das Privatvermögen übernommenen Betriebsschulden. Hinzuaddieren müssen Sie andererseits die Entnahmen von positiven Wirtschaftsgütern (z.B. Anlagevermögen) ins Privatvermögen.
Die Differenz ist der Veräußerungsgewinn. Der Veräußerungsgewinn kann auch eine negative Größe (Verlust) sein.
Veräußerungsfreibetrag
Wenn Sie den Betrieb nach Vollendung Ihres 55. Lebensjahres oder wegen dauernder Berufsunfähigkeit veräußert haben, ist der Veräußerungsgewinn bis zu 45.000 Euro einkommensteuerfrei (Veräußerungsfreibetrag). Da aber größere Veräußerungsgewinne nicht begünstigt werden sollen, ermäßigt sich der Freibetrag von 45.000 Euro um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Betrag von 136.000 Euro übersteigt. Der Veräußerungsfreibetrag entfällt also ab einem Veräußerungsgewinn von 181.000 Euro.
Ermäßigter Steuersatz
Für Gewinne aus Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils können Sie unter bestimmten Voraussetzungen wählen, ob diese statt nach der Fünftelregelung mit dem ermäßigten (halben) Steuersatz versteuert werden sollen.
Für die Versteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz müssen Sie das 55. Lebensjahr vollendet haben oder dauernd berufsunfähig sein. Diese Vergünstigung können Sie nur einmal im Leben in Anspruch nehmen. Bei mehreren Veräußerungsgewinnen in einem Jahr gibt es den halben Steuersatz nur für einen einzigen Veräußerungsgewinn. Die Vergünstigung des halben Steuersatzes ist begrenzt auf einen Höchstbetrag von fünf Millionen Euro. Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes. Mindestens aber muss der Eingangssteuersatz angesetzt werden, und dieser beträgt 14 Prozent.
Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv.