Das Jahr neigt sich dem Ende, doch es bleibt noch genügend Zeit für Selbstständige, um auch als privater Steuerzahler bis zum Jahresende noch kräftig Steuern sparen zu können. Die wichtigsten Tipps im Überblick.
Bernhard Köstler

Vergleicht man Steuerstrategien mit anderen Kapitalanlagen, kommt man zu folgendem Fazit: Spareinlagen sind angesichts Niedrigzinsen uninteressant und Aktien wegen der Krisenstimmung an der Börse zu unsicher. Steuersparmodelle bringen tatsächlich die beste Rendite. Gerade im Privatbereich bestehen zahlreiche Steuerstrategien, die Ihnen in den nächsten Monaten bis zum Jahreswechsel eine üppige Steuererstattung bescheren können. Hier die besten Steuerspartipps.
1. Elektroauto: 2015 investieren
Planen Sie den Kauf eines Elektroautos, sollten Sie unbedingt noch 2015 zuschlagen. Denn bei einer Erstzulassung bis zum 31. Dezember 2015 winkt bei der Kfz-Steuer eine Befreiung von zehn Jahren (§ 3d KraftStG). Erfolgt die Erstzulassung erst 2016, sind nur noch fünf Jahre Kfz-Steuerbefreiung drin.
2. Aktienverluste steueroptimieren
Haben Sie 2015 Verluste aus Aktiengewinnen eingefahren, dürfen Sie diese Verluste nur mit Gewinnen aus Aktiengeschäften steuersparend verrechnen. Wurden 2015 bei Bank A Verluste und bei Bank B Gewinne aus Aktienverkäufen eingefahren, sollten Sie bei Bank A bis spätestens 15. Dezember 2015 eine Verlustbescheinigung beantragen. Mit dieser Verlustbescheinigung und der Anlage KAP können Sie in der Einkommensteuererklärung 2015 eine steuersparende Verrechnung beantragen.
Folge: Das Finanzamt erstattet die zu viel einbehaltene Abgeltungsteuer für die Aktiengewinne bei Bank B.
3. Selbstständige können "riestern"
Normalerweise erfüllen Selbstständige nicht die Voraussetzungen dafür, dass sie staatliche Zulagen (Grundzulage 154 Euro, Kinderzulage 185 Euro; bei Geburt ab 2008 300 Euro) aus einem Riester-Vertrag bekommen. Sie sind nämlich nicht rentenversicherungspflichtig. Ist ein Selbstständiger allerdings verheiratet oder lebt mit einem Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, gibt es ein Hintertürchen. Ist der Ehegatte/Lebenspartner rentenversicherungspflichtig und schließt einen Riester-Vertrag ab, bekommt der Selbstständige einen abgeleiteten Anspruch auf die Riester-Zulagen (§ 79 Satz 2 EStG). Schließt der Selbstständige 2015 noch einen Riester-Vertrag ab und zahlt mindestens 60 Euro ein, profitiert er bereits 2015 von den staatlichen Riester-Zulagen.
4. Verluste aus dem Studium
Haben Sie 2008 ein Zweitstudium absolviert, hatten damals keine Einnahmen, sondern nur Ausgaben im Zusammenhang mit diesem Studium, können Sie dem Finanzamt noch bis zum 31. Dezember 2015 die damaligen Studienkosten präsentieren und eine nachträgliche Verlustfeststellung beantragen. Stellt das Finanzamt die Verluste fest, können diese mit späteren Einkünften steuersparend verrechnet werden.
Tipp: Geht der Antrag auf Verlustfeststellung für 2008 erst 2016 beim Finanzamt ein, wird das Finanzamt die Bearbeitung ablehnen. Ein Zweitstudium lag 2008 übrigens vor, wenn Sie vor dem Studium eine Lehre abgeschlossen haben oder bereits ein anderes Studium hinter sich hatten.
5. Klassiker: Ja-Wort bis 31. Dezember 2015
Planen Sie im nächsten Jahr zu heiraten, können Sie sich durch das Ja-Wort noch 2015 ein paar tausend Euro für die Hochzeitsfeier 2016 verdienen. Denn erzielt ein Partner in etwa 60 Prozent des gemeinsamen Einkommens, winkt Verheirateten durch die Zusammenveranlagung ein enormer Steuerspareffekt im Vergleich zu Ledigen.
Beispiel: Ein Handwerker hat ein zu versteuerndes Einkommen von 80.000 Euro. Seine Partnerin, die das gemeinsame Kind betreut, verdient 2015 nichts.
Folge: Als Lediger zahlt der Handwerker 26.755 Euro Steuern. Durch das Ja-Wort noch 2015 müsste er nur 18.863 Euro Steuern zahlen.
6. Steueranrechnung für Handwerkerarbeiten – Tipp 1
Beauftragt ein Handwerker für Arbeiten in seinem Eigenheim einen anderen Handwerker, steht ihm eine Steueranrechnung von 20 Prozent der Arbeitsleistung, maximal 1.200 Euro pro Jahr zu. Bei hohen Handwerkerkosten sollte darüber nachgedacht werden, nicht erst 2016 bei Beendigung der Handwerksarbeiten zu zahlen, sondern in Raten 2015 und 2016.
Beispiel: Die Handwerkerleistungen für den Keller- und Dachgeschossausbau betragen 10.000 Euro. Zahlen Sie die Leistungen bei Abschluss der Arbeiten in einem Einmalbetrag erst 2016, steht Ihnen dafür eine Steueranrechnung von 1.200 Euro zu. Zahlen Sie dagegen bereits 2015 eine Rate von 4.000 Euro und eine zweite Rate von 6.000 Euro 2016, zahlen Sie 2015 und 2016 insgesamt 2.000 Euro weniger Steuern (2015: 4.000 Euro × 20 Prozent = 800 Euro und 2016: 6.000 Euro × 20 Prozent = 1.200 Euro).
7. Steueranrechnung für Handwerkerarbeiten – Tipp 2
Wird Ihr Eigenheim noch bis zum 31. Dezember 2015 bezugsfertig, sollten Sie nur die notwendigsten Arbeiten erledigen lassen, die notwendig sind, um das Eigenheim bewohnen zu können. Den Dachgeschossausbau oder den Kellergeschossausbau sollten Sie erst nach Bezug der Immobilie beauftragen. Hintergrund, warum Staub und Dreck nach dem Einzug steuerlich sinnvoll sein sollen: Lassen Sie den Dachgeschoss- und Kellergeschossausbau noch bis zur Bezugsfertigkeit erledigen, gibt es keinen Handwerkerbonus für Sie. Neubaumaßnahmen sind nämlich nicht begünstigt. Bei Beauftragung nach Bezugsfertigkeit winkt für die abgerechneten Handwerkerleistungen eine Steueranrechnung von 20 Prozent, maximal 1.200 Euro im Jahr.
8. Altersvorsorge: Rürup-Beiträge
Haben Sie ein paar tausend Euro auf der hohen Kante und Ihr Steuerberater rät Ihnen, diese steuersparend in Ihre Altersvorsorge zu investieren, sollten Sie den Abschluss einer Rürup-Rente 2015 in Erwägung ziehen. Von den Beitragszahlungen sind 80 Prozent als Sonderausgaben abziehbar, maximal jedoch 22.172 Euro/44.344 Euro pro Jahr (Ledige/Verheiratete).
Beispiel: Sie zahlen 2015 als Lediger noch 20.000 Euro in einen Rürup-Vertrag. In diesem Fall können Sie 16.000 Euro als Sonderausgaben steuerlich geltend machen.
9. Trennung
Steht eine Trennung von Ihrem Ehegatten an, lassen Sie sich noch ein bisschen Zeit, am besten bis zum 2. Januar 2016. Denn für die günstige Zusammenveranlagung reicht ein einziger Tag 2016, an dem die Ehegatten noch zusammengelebt haben.
10. Lohnsteuerfreibetrag
Ist der Ehegatte eines Selbstständigen als Arbeitnehmer angestellt oder ist der Handwerker GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer , kann noch bis 30. November 2015 ein Lohnsteuerfreibetrag für die Steuerausgaben 2015 beantragt werden. Folge: Ein höheres Nettogehalt im Dezember 2015 durch weniger Lohnsteuer.
11. Steuerpanne
Ist Ihnen als Arbeitnehmer im Juli und im September aus unerklärlichen Gründen deutlich mehr Lohnsteuer einbehalten worden? Falls ja, kann das an einer Panne im Finanzamt liegen. Viele Arbeitnehmer mit Steuerklasse III wurden versehentlich in Steuerklasse IV eingestuft. Ausweg: Bescheinigung zu den ELStAM beim Finanzamt anfordern und dem Arbeitgeber zur Korrektur vorlegen.
12. Versöhnung
Leben Sie 2015 bereits das ganze Jahr in Scheidung, ist die Zusammenveranlagung nicht möglich. Ausnahme: Sie versuchen es 2015 mit einem Versöhnungsversuch , indem Sie mindestens einen Monat mit Ihrem Ehepartner noch mal zusammenwohnen. Zeuge sollte der Scheidungsanwalt sein. Klappt der Versöhnungsversuch nicht, ist die Zusammenveranlagung für 2015 dennoch möglich.
13. Photovoltaik
Planen Sie privat in den Jahren 2016 bis 2018 die Installation einer Photovoltaikanlage, können Sie schon 2015 40 Prozent des voraussichtlichen Kaufpreises steuersparend geltend machen. Wichtig: Erste Ausgaben 2015 für einen Architekten oder für einen Statiker beweisen Ihre Planungen.
14. Freiwillig
Waren Sie 2011 noch nicht selbstständig und deshalb auch noch nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, können Sie freiwillig aktiv werden. Das lohnt sich immer dann, wenn Steuererstattungen winken. Die freiwillige Einkommensteuererklärung 2011 muss jedoch spätestens bis 31. Dezember 2015 im Briefkasten des Finanzamts landen. Geht die freiwillige Erklärung 2011 nur einen Tag später beim Finanzamt ein, wird sie nicht mehr bearbeitet.
15. Lohnsteuerfreibetrag 2015
Arbeitnehmer und Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH müssen bei hohen steuersparenden Ausgaben 2015 auf die Steuererstattung nicht warten, bis sie den Steuerbescheid für 2015 in den Händen halten. Es geht auch früher, nämlich im Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2015 . Hier werden dem Finanzamt die steuerlichen Ausgaben, Verluste aus Vermietung oder Spenden 2015 in einem amtlichen Vordruck aufgleistet. Gewährt das Finanzamt einen Lohnsteuerfreibetrag 2015 behält der Arbeitgeber weniger Lohnsteuer ein. Letztmöglicher Stichtag für die Beantragung des Lohnsteuerfreibetrags ist 30. November 2015 . Vom Dezembergehalt wird dann entweder weniger oder gar keine Lohnsteuer abgezogen.
16. Lohnsteuerfreibetrag 2016
Wenn Sie schon einen Lohnsteuerfreibetrag 2015 beim Finanzamt beantragen, können Sie gleich auch für 2016 einen Lohnsteuerfreibetrag beantragen. Im Lohnsteuerermäßigungsverfahren listen Sie dem Finanzamt die voraussichtlichen steuerlichen Ausgaben & Co. auf, die Sie 2016 erwarten. Der Arbeitgeber holt sich den Freibetrag mit Ihren ELStAM (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmalen) beim Finanzamt ab und behält von den Gehältern 2016 weniger Lohnsteuer ein. Das Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2016 kann seit 1. Oktober genutzt werden.
17. Riester-Beiträge checken
Zahlen Sie in einen Riester-Vertrag ein, bekommen Sie vollen Riester-Zulagen für 2015 nur dann, wenn Sie 2015 bestimmte Mindestbeiträge bezahlen. Die Mindestbeiträge 2015 betragen vier Prozent Ihres Bruttogehalts des Vorjahrs, maximal 2.100 Euro. Haben Sie 2014 (also im Vorjahr) deutlich mehr verdienst als 2013 und haben bisher keine Anpassungen bei den Riester-Beiträgen vorgenommen, wird es höchste Zeit, das nachzuholen. Denn nur bei Zahlung der Mindestbeiträge 2015 gibt es für 2015 die volle Grundzulage in Höhe von 154 Euro je Kind und die volle Kinderzulage in Höhe von 185 Euro (bei Geburt eines Kindes ab 2008: 300 Euro je Kind).
18. Riester-Vertrag: Zulagen 2013 beantragen
Haben Sie Ihrem Versicherungsunternehmen, bei dem Sie Ihren Riester-Vertrag abgeschlossen haben, keinen Auftrag zur Beantragung der jährlichen Rieste-Zulagen gegeben, müssen Sie sich sputen und die Riester-Zulagen 2013 bis spätestens 31. Dezember 2015 beantragen.
Hintergrund: Werden die Riester-Zulagen eines Jahres nicht innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Jahres beantragt, verfallen sie.
19. Null-Euro-Freistellungsauftrag
Haben Sie und Ihr Ehegatte bei derselben Bank eigenständige Depots oder Konten und ein Partner hat Verluste und der andere Gewinne aus Kapitalvermögen, kann in der Einkommensteuererklärung 2015 in Anlage KAP beantragt werden, dass diese Verluste und Gewinne steuersparend verrechnet werden sollen. Da dauert es natürlich noch, bis Sie die zu viel bezahlte Abgeltungsteuer erstattet bekommen. Es geht jedoch schnellt: Erteilen Sie und Ihr Ehegatte der Bank einen Freistellungsauftrag über die gemeinsamen Konten und Depots mit null Euro, saldiert die Bank selbst die Gewinne und Verluste und erstattet die Abgeltungsteuer.
20. Unlogische Steuerklasse
Die Berechnung zur Höhe des E lterngelds hängt entscheidend von der Lohnsteuerklasse des Elternteils ab, der zu Hause bleibt und sich um das Kind kümmert. Danach ermittelt die Familienkasse das Elterngeld anhand des Nettogehalts, das sich nach Anwendung der Steuerklasse ergibt, die in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt überwiegend gewählt wurde. Eltern, die in sieben oder acht Monaten Nachwuchs erwarten, sollten zusammen mit ihrem Steuerberater durch Vergleichsrechnungen klären, ob es sinnvoll ist, sieben Monate vor der Geburt die Steuerklasse zu ändern.
21. Berufliche Umzugskosten
Ist ein Arbeitnehmer in den letzten Jahren mehrmals aus beruflichen Gründen umgezogen und steht der nächste Umzug bereits im Januar 2016 an? Wenn ja, sollte nachgerechnet werden, ob der Umzug besser noch im Jahr 2015 stattfinden sollte. Denn liegt der letzte berufliche Umzug weniger als fünf Jahre zurück, darf die als Werbungskosten abziehbare Umzugskostenpauschale um 50 Prozent höher angesetzt werden. Hintergrund: Ohne Nachweis bekommt ein Arbeitnehmer eine Umzugskostenpauschale, wenn er sich durch den Umzug täglich mindestens eine Stunde Fahrtzeit für die Arbeitsweg-Fahrten spart.
22. Warengutscheine statt Weihnachtsgeld
Fällt das Weihnachtsgeld dieses Jahr eher gering aus, kann Sie Ihr Arbeitgeber vielleicht mit einem Warengutschein mehr motivieren. Liegen die unentgeltlichen Zuwendungen für Waren unter dem Rabattfreibetrag von 1.080 Euro, fallen weder Steuern noch Sozialabgaben an (§ 8b Abs. 3 EStG). Begünstigt sind aber nur Waren, die Sie auch Ihren Kunden anbieten.
23. Verlustfeststellung für ehemalige Studenten
Haben Sie 2008 noch im Rahmen eines Zweitstudiums studiert und haben damals keine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt eingereicht, weil Sie keine Einkünfte erzielt haben, kann das Jahr 2008 steuerlich für Sie noch einmal interessant werden. Denn der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass trotz Ablauf der Festsetzungsfrist zum 31. Dezember 2012 eine Verlustfeststellung 2008 bis 31. Dezember 2015 beantraget werden darf. Die Verlustfeststellung besteht aus den Ausgaben im Zusammenhang mit Ihrem damaligen Zweitstudium. Dieser Verlust kann in späteren Jahren steuersparend mit positiven Einkünften verrechnet werden.
24. Vorweggenommene Betriebsausgaben
Planen Sie 2016 den Weg in die berufliche Selbständigkeit, können Sie dem Finanzamt bereits 2015 alle Ausgaben im Zusammenhang mit der geplanten Selbstständigkeit präsentieren. Es handelt sich hierbei um vorweggenommene Betriebsausgaben, die mit laufenden Einkünften des Jahres 2015 steuersparend verrechnet werden dürfen. Sammeln Sie deshalb alle Belege und halten Sie schriftlich fest, warum diese Ausgaben im Zusammenhang mit Ihrer geplanten Selbstständigkeit zu tun haben.
25. Arbeitnehmer-Sparzulage beantragen
Die Arbeitnehmer-Sparzulage bei vermögenswirksamen Leistungen kann ebenfalls nur für vier Jahre rückwirkend beantragt werden. Die Arbeitnehmer-Sparzulage 2011 muss deshalb zusammen mit der Einkommensteuererklärung 2011 spätestens bis zum 31. Dezember 2015 beim Finanzamt eingehen. Brennt es zeitlich, sollten Sie die Steuererklärung samt Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage bis spätestens 31. Dezember 2015 an das für Sie zuständige Finanzamt faxen.