Steuer aktuell Steuer-1x1: Tantieme eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers

Wer sich als GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer die Auszahlung einer Tantieme gönnt, muss einige Regeln beachten. Vor allem hinsichtlich des Zeitpunktes gibt es Stolperfallen.

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Die Vereinbarung einer Tantieme muss der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH immer im Voraus treffen. Da die Tantieme das ganze Jahr über verdienst wird, muss eine erstmalige Tantieme bzw. die Anhebung einer bereits bestehenden Zusage auf eine Tantieme stets vor Beginn der Jahres vereinbart werden, für das die Tantieme bezahlt wird.

Beispiel: Sie bekommen 2016 erstmals eine Tantieme in Höhe von 60.000 Euro. Sie vereinbaren die Tantiemenzahlung mit der GmbH a) am 23.12.2015 oder b) am 15.6.2016. Bei Variante a ist steuerlich alles in Ordnung. Bei Variante b liegt für die Monate Januar bis Juni 2016 eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Wir die Tantieme für 2016 ausbezahlt, wird dem Einkommen der GmbH ein Betrag von 30.000 Euro wieder hinzugerechnet. Sie müssen in Höhe dieser 30.000 Euro Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern.

Abschlagszahlungen auf Tantieme unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt

In der Praxis kommt es häufig vor, dass sich GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer auf die zu erwartende Gewinntantieme bereits während des Jahres Abschlagszahlungen auszahlen lassen. Das ist steuerlich unter den folgenden Voraussetzungen erlaubt:

  • Die Vereinbarung über die Abschlagszahlungen auf die zu erwartende Tantieme ist im Voraus getroffen worden.
  • Die GmbH muss eine angemessene Verzinsung als Ausgleich für die vorgezogene Zahlung erhalten (BFH, Urteil v. 17.12.1997, Az. I R 79/97).

Tipp: Die Tantieme gilt übrigens steuerlich in dem Jahr als zugeflossen, in dem der Jahresabschluss festgestellt wird und nicht automatisch mit Ablauf des Geschäftsjahrs, für das die Tantieme bezahlt wird. dhz

Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv.