Entscheidet sich ein Immobilieneigentümer für eine Photovoltaikanlage, wird er bei Einspeisung des Stroms gegen Vergütung zum gewerblichen Unternehmer. Das bringt steuerliche Pflichten mit sich - neuerdings auch zum Einbehalt der Bauabzugsteuer.
Speist ein Immobilienbesitzer Strom von seiner Photovoltaikanlage ins Netz ein und bekommt dafür eine Vergütung, muss er neuerdings die Bauabzugsteuer einbehalten. Die Bauabzugsteuer hat folgenden Hintergrund: Beauftragt ein Unternehmer einen anderen Unternehmer mit Bauleistungen, muss der Auftraggeber zu Sicherstellung der Besteuerung 15 Prozent des Rechnungsbetrags einbehalten und ans Finanzamt abführen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 EStG). Bislang war das anders.
Finanzverwaltung ändert Rechtsauffassung
Doch an dieser Auffassung hält die Finanzverwaltung nicht mehr fest. Wer sich eine Photovoltaikanlage auf dem Dach seines Eigenheims oder auf dem Firmendach installieren lässt, erhält eine Bauleistung im Sinn des § 48 EStG. Folge: Die Bauabzugsteuer ist einzubehalten, oder man geht das Risiko ein, vom Finanzamt in Haftung genommen zu werden. Es gibt jedoch einen Ausweg, um den Einbehalt zu vermeiden. Dazu muss der Installateur der Photovoltaikanlage dem Auftraggeber eine im Zeitpunkt der Zahlung gültige Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug nach § 48b EStG aushändigen. Damit ist die Verpflichtung zum Einbehalt vom Tisch.
Tipp: Das Bayerische Landesamt für Steuern weist darauf hin, dass die Verpflichtung zum Einbehalt der Bauabzugsteuer bei Installation einer Photovoltaikanlage für alle noch offenen Steuerfälle anzuwenden ist. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn für Fälle bis zum 31. Dezember 2015 (Zeitpunkt der Zahlung der Rechnung für Bauleitungen) keine Bauabzugsteuer einbehalten und auch keine Freistellungsbescheinigung angefordert wird. Die Verpflichtung besteht dann aber zwingend ab 1.Januar 2016 (LfSt Bayern, Verfügung v. 16.9.2015, Az. S 2272.1.1-3/8 St32). dhz
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