Steuer aktuell Steuerfreier Zuschuss zum Kindergartenplatz

Für viele Kinder begann in den vergangenen Wochen der Kindergarten. Für berufstätige Eltern eine kostspielige und stressige Zeit, wenn sich Arbeitszeit und Ende des Kinderbetreuung überschneiden. Arbeitgeber können ihre Mitarbeiter in dieser Zeit jedoch unterstützen, ohne dass das Finanzamt hierfür Steuern fordert.

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Dass die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kindergartenplatz für Kinder eines Arbeitnehmers steuerfrei sind, steht im § 3 Nr. 33 EStG entnommen werden. Damit diese finanziellen Vorteile für den Arbeitnehmer steuerfrei bleiben, sind folgende Voraussetzungen zu beachten:

  • Die Übernahme der Kosten für den Kindergartenplatz ist beim Arbeitnehmer nur dann steuerfrei, wenn der Arbeitgeber den Zuschuss zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn leistet.
  • Es ist egal, ob es sich bei dem Kindergarten um einen betrieblichen Kindergarten oder um einen privaten Kindergarten handelt.
  • Steuerbefreit sind Zahlungen des Arbeitgebers für die Unterkunft und die Verpflegung des Kindes.
  • Das Kind darf nicht im Haushalt der Eltern betreut werden.
  • Der Zuschuss kann solange gewährt werden, bis das Kind zur Schule geht. Ist ein Kind schulpflichtig und bleibt mangels Schulreife noch im Kindergarten, sind die Zuschüsse ebenfalls steuerfrei.
  • Die Zuwendungen des Arbeitgebers bleiben nur steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Rechnung des Kindergartens im Original aushändigt und der Arbeitgeber diese Rechnung bei seinen Lohnunterlagen aufbewahrt.

 Keine Sozialversicherung für finanziellen Vorteil

Wird im Kindergarten übrigens gegen Bezahlung auch Unterricht in einer Fremdsprache angeboten und der Arbeitgeber übernimmt auch diese Kosten, muss der Arbeitnehmer hierfür einen geldwerten Vorteil versteuern. Bei Unterrichtsleistungen handelt es sich nicht um Unterkunfts- bzw. Verpflegungsleistungen.

Tipp: Zahlt die Mutter des Kindes den Kindergartenplatz und der Vater des Kindes ist im Handwerksbetrieb angestellt, darf der Arbeitgeber des Vaters die Kindergartenkosten dennoch steuerfrei übernehmen beziehungsweise einen steuerfreien Zuschuss leisten. Weitere gute Nachricht: Ist der Kindergartenzuschuss nach § 3 Nr. 33 EStG steuerfrei, fällt auch keine Sozialversicherung für diesen finanziellen Vorteil für den Arbeitnehmer an.