Erbt ein Kind von seinen Eltern ein Haus, in dem diese bis zu ihrem Tod gelebt haben und das Kind zieht selbst ein, muss es dafür keine Erbschaftsteuer zahlen. Das bestätigte nun der Bundesfinanzhof in einem Urteil.
Erbt ein Kind von seinen Eltern ein Haus, in dem die Eltern bis zu ihrem Tod gelebt haben und das Kind zieht selbst ein, muss für dieses Eigenheim keine Erbschaftsteuer gezahlt werden (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG). Das gilt jedoch nur, wenn die Selbstnutzung zu Wohnzwecken durch den Erben zeitnah erfolgt. Doch was passiert, wenn es eine Erbauseinandersetzung gibt und die komplette Selbstnutzung erst ein Jahr nach dem Erbfall möglich ist?
Die Antwort kommt vom Bundesfinanzhof und es ist eine gute Nachricht für Erben, die das Eigenheim ihrer verstorbenen Eltern selbst wieder als Eigenheim benutzen. Eigentlich soll der Erbe die geerbte Immobilie zeitnah als Eigenheim nutzen. Das ist immer bei einer Selbstnutzung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall möglich.
Verzögerung wegen Erbauseinandersetzung ist unbeachtlich
In dem Streitfall beim Bundesfinanzhof erbten ein Bruder und eine Schwester zu jeweils 50 Prozent ein Zweifamilienhaus. In das Haus, das die Eltern bis zu ihrem Tod als Eigenheim genutzt wurde, zog der Sohn unmittelbar nach dem Erbe ein und nutzte eine Wohnung. Daraufhin erfolgte eine Erbauseinandersetzung der Geschwister von einem Jahr, an deren Ende der Bruder 100 Prozent des Zweifamilienhauses erbte. Das Finanzamt gewährte die Steuerbefreiung jedoch nur zu 50 Prozent, weil die Selbstnutzung der weiteren 50 Prozent des Hauses nicht innerhalb von sechs Monaten erfolgte, sondern erst nach einem Jahr durch den Abschluss der Erbauseinandersetzung.
Doch der Bundesfinanzhof gewährte nun die 100-prozentige Steuerfreistellung von der Erbschaftsteuer. Denn die Dauer der Erbauseinandersetzung ist nach den gesetzlichen Regelungen nicht an eine bestimmte Dauer gebunden (BFH, Urteil v. 23.6.2015, Az. II R 39/13; veröffentlicht am 9.9.2015).
Tipp: Dieses Urteil des Bundesfinanzhofs verdeutlicht, dass man auch dann von der Steuerbefreiung von der Erbschaftsteuer profitieren kann, wenn man nicht innerhalb von sechs Monaten die geerbte Immobilie als Eigenheim bezieht. Um seine Rechte durchzusetzen, sollte hier stets ein Steuerberater mit von der Partie sein. dhz
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