Wer an der Börse Verluste gemacht hat, kann diese mit Gewinnen verrechnen und Steuern sparen. Doch dabei gelten strenge Regeln – und wichtige Fristen. Was Privatanleger jetzt wissen müssen.

In den vergangenen Jahren haben viele Faktoren die Kurse an den Aktienmärkten rauf und runter gejagt. Einige Anleger haben Verluste gemacht. In der Praxis stellen sich deshalb viele Privataktionäre die Frage, wie sie Aktienverluste steuerlich geltend machen können.
Steuerspielregeln zur Verlustverrechnung
Bei Verlusten aus dem Verkauf von Aktien gelten bestimmte Steuerspielregeln. Solche Verluste dürfen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. Eine steuersparende Verrechnung von Aktienverlusten mit Dividenden oder Zinsen ist leider nicht möglich.
Sind nur realisierte Verluste interessant?
Kursverluste allein werden steuerlich nicht berücksichtigt. Hat ein Aktionär seine Aktien trotz Kursverlusten behalten, können die Verluste nicht mit anderen Aktiengewinnen steuersparend verrechnet werden. Verluste sind nur steuerlich nutzbar, wenn Aktien tatsächlich mit Verlust verkauft wurden.
Kleine Einschränkung: Wurden Aktien verkauft, die vor Einführung der Abgeltungsteuer, also vor 2009, ins Depot genommen wurden, stellen die Verluste "Privatvergnügen" dar und werden steuerlich ignoriert.
Beispiel: Hans Müller hat Kursverluste in Höhe von 4.000 Euro zu verschmerzen, verkauft aber nicht.
Folge: Die Kursverluste gelten steuerlich als nicht entstanden.
Variante 1: Sarah Bauer verkauft Aktien und erzielt dabei Kursverluste in Höhe von 3.000 Euro.
Folge: Diese Verluste sind steuerlich mit anderen Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechenbar.
Variante 2: Frank Heinze verkauft Aktien mit 2.000 Euro Verlust, die er seit 2007 im Depot hat.
Folge: Dieser Verlust fällt unter den Tisch, weil die Aktien vor Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 gekauft wurden.
Sonderfall bei wertloser Ausbuchung von Aktien aus dem Depot
Bucht die Bank wertlose Aktien aus einem privaten Depot aus, muss das Finanzamt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs auch solche Verluste steuerlich berücksichtigen.
Hier sind jedoch steuerlich die folgenden beiden Besonderheiten zu beachten:
- Verlustverrechnung: Solche Verluste dürfen mit allen positiven Kapitalerträgen steuersparend verrechnet werden, nicht nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen.
- Betragsmäßige Beschränkung (bis 31. Dezember 2024): Verluste aus der Ausbuchung wertloser Aktien durften nur bis zu einem Betrag von 20.000 Euro pro Jahr mit positiven Kapitalerträgen ausgeglichen werden.
- Neuregelung seit2025: Diese Verlustabzugsbeschränkung wurde durch das Jahressteuergesetz 2024 ab 1. Januar 2025 und für alle noch offenen Fälle gestrichen. Damit dürfen solche Verluste nun unbegrenzt mit positiven Kapitalerträgen verrechnet werden.
Verlustverrechnungsverbot mit Zinsen und Dividenden
Bei Verlusten aus Aktienverkäufen gilt eine Besonderheit: Realisierte Veräußerungsverluste sind nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechenbar. Eine steuersparende Verrechnung mit Dividenden oder Zinsen ist nicht möglich.
Beispiel: Hanna Heller hat nur ein Aktiendepot bei der X-Bank. 2025 erzielte sie aus Aktienverkäufen einen Verlust von 3.000 Euro. Die Bank hat für Dividenden in Höhe von 2.000 Euro aus demselben Depot Abgeltungsteuer einbehalten.
Folge: Obwohl es sich um dasselbe Depot handelt, dürfen die Verluste aus den Aktienverkäufen nicht mit den Kapitalerträgen aus Dividendengutschriften verrechnet werden.
Praxis-Tipp: Das ist jedoch umstritten. Nachdem der Bundesfinanzhof Zweifel gegen diese Steuerspielregel angemeldet hat, landete diese Streitfrage jetzt vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG - 2 BvL 3/21). Steuerbescheide ergeben deshalb seither nur noch vorläufig nach § 165 Abgabenordnung. Das bedeutet: Bescheide können noch geändert werden, wenn die Karlsruher Verfassungsrichter grünes Licht geben, dass durch Verkauf realisierte Aktienverluste auch mit Zinsen und Dividenden steuersparend verrechnet werden dürfen (BMF, Schreiben v. 31.1.2022, Az. IV A 3 – S 0338/19/10006:001).
Damit Steuerbescheide hinsichtlich dieser Frage allerdings vorläufig ergehen, muss der Aktionär dem Finanzamt eine Verlustbescheinigung seiner Bank und eine ausgefüllte Anlage KAP seiner Einkommensteuererklärung beifügen.
Verlustnutzung: 2 Möglichkeiten
Können Verluste aus Aktienverkäufen im selben Jahr nicht mit Aktiengewinnen bei derselben Bank verrechnet werden, gibt es zwei Möglichkeiten:
- Die Bank stellt die Verluste fest und verrechnet diese in den nächsten Jahren mit anfallenden Aktiengewinnen.
- Hat der Aktionär bei einer anderen Bank Aktiengewinne, kann er eine steuersparende Saldierung der Verluste und Gewinne im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragen. Dazu muss er die Anlage KAP ausfüllen und bis spätestens 15. Dezember des betreffenden Steuerjahres eine Verlustbescheinigung bei der Bank beantragen. Ohne die Verlustbescheinigung bleiben die Verluste bei der Bank und eine Verlustverrechnung im Steuerbescheid ist tabu.
Beispiel 1: Aktionär Mirko Becker erleidet beim Verkauf von Aktien einen Verlust von 1.500 Euro. Da er kein weiteres Depot besitzt, heißt es abwarten.
Folge: Die Bank bescheinigt ihm aus dem Verkauf einen Verlust, den er in den nächsten Jahren mit Aktiengewinnen verrechnen kann.
Beispiel 2: Maria Katten erzielt aus dem Verkauf eines Aktienpakets 5.000 Euro Verlust. Da sie bei einer anderen Bank aus dem Verkauf von Aktien einen Gewinn in Höhe von 10.000 Euro erzielt hat, macht es Sinn, bis spätestens 15. Dezember bei der Bank mit den Verlusten eine Verlustbescheinigung zu beantragen.
Folge: Füllt Maria K. in der Steuererklärung die Anlage KAP aus und legt dem Finanzamt die Bescheinigung vor, verrechnet es Gewinne und Verluste und erstattet die einbehaltene Abgeltungsteuer für 5.000 Euro.
Verlustverrechnung bei Ehegatten – Variante 1
Haben Ehegatten jeweils eigene Aktiendepots bei verschiedenen Banken und ein Ehegatte erzielt Verluste aus Aktienverkäufen und der andere Ehegatte Aktiengewinne, kann eine steuersparende Saldierung dieser Verluste und Gewinne in der Steuererklärung samt Anlage KAP beantragt werden.
Voraussetzung ist wiederum die Beantragung der Verlustbescheinigung bei der Bank bis spätestens 15. Dezember des betreffenden Steuerjahres.
Verlustverrechnung bei Ehegatten – Variante 2
Ein Steuerprivileg genießen Ehegatten, wenn sie jeweils eigene Aktiendepots bei derselben Bank haben und ein Ehegatte Verluste und der andere Ehegatte Gewinne aus Aktienverkäufen erzielt. Eine steuersparende Saldierung der Verluste und Gewinne kann wie in Variante 1 beschrieben mit der Steuererklärung beantragt werden. Doch hier heißt es Geduld haben. Denn die Erstattung der Abgeltungsteuer erfolgt hier erst im Steuerbescheid des betreffenden Steuerjahres, also frühestens im April/Mai des Folgejahres.
Doch es geht einfacher: Ehegatten können bei der Bank einen gemeinsamen Freistellungsauftrag über "null Euro" erteilen. In diesem Fall verrechnet die Bank umgehend die Verluste und Gewinne aus Aktienverkäufen und erstattet die bislang zu viel einbehaltene Abgeltungsteuer. Diese Steuererstattung winkt dadurch also viele Monate vor der Erstattung im Steuerbescheid. Im Freistellungsauftrag finden Ehegatten ein Kästchen zum Ankreuzen mit dieser Möglichkeit.