Schließen Inhaber von Handwerksbetrieben mit Familienangehörigen Darlehensverträge ab, ist das Finanzamt stets mit von der Partie. So war es auch in einem Urteilsfall eines Bäckers.
Schließen Inhaber von Handwerksbetrieben mit Familienangehörigen Darlehensverträge ab, ist das Finanzamt stets mit von der Partie. Es soll verhindert werden, dass Selbständige mit Darlehensverträgen, die nur auf dem Papier existieren oder völlig fremdunüblich sich, Steuervorteile mitnehmen. So war es auch im folgendem Fall:
In dem Streitfall vor dem Finanzgericht Niedersachsen betrieb ein Handwerker eine Bäckerei. Er erwarb von seinem Vater umfangreiches Betriebsinventar. Da der Bäcker nicht das nötige Kleingeld für den Kauf hatte, gewährte der Vater ihm ein verzinsliches Darlehen. Seine Darlehensforderung trat der Vater an seine minderjährigen Enkelkinder ab (= Kinder des Bäckers). Das Ziel war klar: Die Zinseinnahmen der minderjährigen Kinder sollten unversteuert zufließen, weil den Kindern neben dem Grundfreibetrag von derzeit 8.472 Euro auch der Sparerpauschbetrag von 801 Euro zusteht. Nur Zinsen, die über dem Grundfreibetrag und dem Sparerpauschbetrag liegen, müssten somit versteuert werden.
Kurzfristige Kündigung unzulässig
Doch die Schenkung der Darlehensforderung an die Enkel war nach Ansicht des Finanzgerichts steuerlich unzulässig, weil die Darlehensvereinbarungen nicht dem Fremdvergleich entsprachen. Schuld war ein Passus im Darlehensvertrag, nachdem der Darlehensvertrag von beiden Seiten ganz oder teilweise mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden kann. Und diese Möglichkeit der jederzeitigen kurzfristigen Kündigung ist mit Verträgen mit minderjährigen unzulässig. Das schlägt auch auf das Steuerrecht durch (FG Niedersachsen, Urteil v. 14.1.2015, Az. 4 K 26/15).
Tipp: Zwar hat nun der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren das letzte Wort in dieser Angelegenheit. Doch die Chancen auf einen positiven Richterspruch stehen eher schlecht. Um steuerlich bei Darlehensverträgen zwischen Familienmitgliedern auf Nummer Sicher zu gehen, empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:
- Es sollten Musterverträge für das Darlehen verwendet werden, wie sie auch zwischen fremden Dritten üblich wären.
- Die Zinskonditionen sollten vorher bei der Bank angefragt werden (= fremdüblich).
- Sind minderjährige Kinder im Spiel, ist immer der Steuerberater einzuschalten, damit die vertraglichen Vereinbarungen auf ihre steuerliche Zulässigkeit überprüft werden können. dhz
