Sind Sie selbständig und Ihr Einsatzgebiet liegt weit von Ihrem Wohnort entfernt, können Sie ein Hotelzimmer oder eine Zweitwohnung mieten. Doch was gilt bei der "doppelten Haushaltsführung" für Selbstständige?
Steuerlich spricht man bei der Anmietung einer Zweitwohnung von einer "doppelten Haushaltsführung". Steuerlich absetzbar sind bei der doppelten Haushaltsführung die Ausgaben im Zusammenhang mit der Zweitwohnung, die Fahrtkosten für wöchentliche Familienheimfahrten und für die ersten drei Monate Verpflegungsmehraufwendungen.
Stößt man auf Berichterstattungen zur steuerlichen Absetzbarkeit für eine doppelte Haushaltsführung, ist eigentlich immer von Arbeitnehmern die Rede. Das führt dazu, dass in der Praxis kaum bekannt ist, dass auch Unternehmer die Ausgaben im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung als Betriebsausgaben vom Gewinn Ihres Handwerksbetriebs abziehen dürfen.
Diese Ausgaben sind steuerlich absetzbar
Unternehmer können im Rahmen einer betrieblich veranlassten doppelten Haushaltsführung folgende Ausgaben von Ihrem Gewinn abziehen:
- Unterkunftskosten bis zu 1.000 Euro monatlich (Miete, Nebenkoten, Reinigungskosten, Abschreibung für Möbel und Inventar wie Geschirr, Fernseher, Waschmaschine, etc., Zweitwohnungssteuer, Rundfunkbeitrag, Parkplatzgebühr)
- Verpflegungspauschalen von 24 Euro je Tag mit Übernachtung und 12 Euro für jeden Tag, an dem die Abwesenheit von der Erstwohnung mehr als acht Stunden betragen hat. Diese Verpflegungsmehraufwendungen sind nur in den ersten drei Monaten nach Beginn der doppelten Haushaltsführung vom Gewinn abziehbar.
- Fahrtkosten für wöchentliche Familienheimfahrten (Entfernungspauschale) oder alternativ die Kosten für ein Telefonat.
Tipp: Die Verpflegungspauschale kann ausnahmsweise statt für nur drei Monate sogar für sechs Monate vom Gewinn abgezogen werden. Das klappt immer dann, wenn die doppelte Haushaltsführung für mindestens vier Wochen unterbrochen wird (Urlaub, Krankheit, Fortbildung). Dann startet nach dieser vierwöchigen Unterbrechung ein neuer Dreimonats-Zeitraum, in dem Verpflegungspauschalen den Gewinn mindern dürfen (BMF, Schreiben v. 24.10.2014, Az. IV C 5 – S 23356/14/10002, Tz. 57). dhz
Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv.
