Steuer aktuell EU-Vorsteuervergütungsantrag: Stichtag ist der 30. September 2015

Waren Arbeitnehmer oder Unternehmer im Vorjahr im EU-Ausland eingesetzt und wurden bei der Bezahlung von Rechnungen mit ausländischer Umsatzsteuer belastet, können sie sich diese im "Vorsteuer-Vergütungsverfahren" zurückholen. Stichtag für den Antrag ist der 30. September 2015.

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Haben Arbeitnehmer oder Unternehmer eines deutschen Handwerksbetriebs im Vorjahr im EU-Ausland gearbeitet, wurden sie bei der Bezahlung von Rechnungen womöglich mit ausländischer Umsatzsteuer belastet. Diese können sie sich im so genannten Vorsteuer-Vergütungsverfahren zurückholen. Stichtag für den Vorsteuervergütungsantrag ist der 30.September 2015.

Wie Sie sich das Geld zurückholen können

Unternehmer haben zwar noch etwas Zeit, den Antrag zu stellen. Doch die Antragsstellung erfolgt elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern und braucht bei erstmaliger Antragstellung seine Zeit. Ist Ihr Handwerksbetrieb 2014 mit EU-Umsatzsteuer belastet worden, empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:

  • Der Antrag muss in elektronischer Form beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gestellt werden und nicht bei der jeweiligen Erstattungsbehörde im Ausland. Das BZSt schickt die Anträge an die ausländische Behörde weiter.
  • Sie müssen sich unter www.bzst.de für das Vorsteuervergütungsverfahren registrieren. Sofern Sie bereits über ein Software-Zertifikat für das ELSTEROnline-Portal (EOP) verfügen, können Sie die Dienste des Bundeszentralamts für Steuern sofort ohne weitere Registrierung nutzen.
  • Rufen Sie unter www.bzst.de in den Rubriken "Steuern International", "Vorsteuervergütung" und "Elektronische Antragstellung" das Formular auf und füllen Sie es aus.
  • Der Antrag ist zwingend elektronisch ans BZSt zu übermitteln. Die Papierform ist tabu.
  • Verschiedene Merkblätter verraten Ihnen, ob und wann Belege einzuscannen und an den Antrag anzuhängen sind.

Keine Fristverlängerung möglich

Tipp: Wichtig zu wissen: Bei der Abgabefrist zum 30.September 2015 handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Das bedeutet im Klartext: Es ist keine Fristverlängerung möglich, egal aus welchen Gründen. Geht der elektronische Antrag nur einen Tag später beim BZSt ein, ist er steuerlich unwirksam und wird nicht mehr bearbeitet. Diese strenge Sichtweise haben die Gerichte bereits mehrmals bestätigt. dhz

Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv.