Schickt eine Behörde einen Bescheid, hat man das Recht, Widerspruch dagegen einzulegen. Wie der Bundesfinanzhof jetzt klargestellt hat, geht das auch ohne Unterschrift per E-Mail.
Schon komisch. Die Finanzverwaltung verpflichtet Unternehmer zur elektronischen Übermittlung der Jahressteuererklärungen, zur elektronischen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen, bietet die Steuersoftware ELSTER an und weist in Schreiben Internet- und E-Mail-Adressen aus. Doch wenn es um die Einlegung eines Einspruchs ging, legte sich die Finanzverwaltung quer, wenn dieser Einspruch bis Ende Juli 2013 per E-Mail ohne digitale Signatur einging.
Wie nicht anders zu erwarten, hat der Bundesfinanzhof die Finanzverwaltung nun korrigiert und auch bis zum 31. Juli 2013 per E-Mail eingelegte Einsprüche als steuerlich wirksam anerkannt, wenn diese ohne qualifizierte elektronische Signatur beim Finanzamt eingingen (BFH, Urteil v. 13.5.2015, Az. III R 26/14; veröffentlicht am 19.8.2015). Grundvoraussetzung ist, dass das Finanzamt im Steuerbescheid die Möglichkeit eröffnet, per E-Mail zu kommunizieren. Das ist der Fall, wenn im Steuerbescheid entweder die E-Mail-Adresse oder die Internet-Adresse des Finanzamts aufgeführt wird.
Urteil betrifft E-Mail-Einsprüche vor dem 1. August 2013
Das Urteil des Bundesfinanzhofs hilft allen Steuerzahlern, deren E-Mail-Einsprüche ohne elektronische Signatur vor dem 1. August 2013 beim Finanzamt eingingen und vom Finanzamt als steuerlich unwirksam eingestuft wurden. Denn erst ab diesem Zeitpunkt hat der Gesetzgeber es in § 357 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung erlaubt, Einsprüche per E-Mail auch ohne elektronische Signatur einzureichen.
Bei Einlegung eines Einspruchs per E-Mail ist jedoch Folgendes zu beachten:
- Der Einspruch ist nur zulässig, wenn er innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids beim Finanzamt eingelegt wird (Faustformel für Einspruchsfrist: Bescheiddatum plus drei Tage plus ein Monat).
- Der E-Mail-Einspruch muss innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist beim zuständigen Finanzamt eingehen.
- Aus dem Einspruch muss sich ergeben, gegen welchen Steuerbescheid welchen Jahres Einspruch eingelegt werden soll.
- Es genügt, wenn Sie unter den Einspruch per Mail Ihren Namen schreiben, damit das Finanzamt weiß, wer Einspruchsführer ist. Eine elektronische Signatur ist nicht notwendig.
Tipp: Liegen Sie mit dem Finanzamt seit 2013 in einem Einspruchsverfahren im Clinch, weil das Finanzamt die Bearbeitung eines Einspruchs per E-Mail ohne elektronische Signatur ablehnt, die bis zum 31. Juli 2013 eingegangen sind, können diese Einspruchsverfahren nun wieder aufgerollt werden. Nennen Sie dem Finanzamt das BFH-Urteil vom 13. Mai 2015 und fordern Sie die umgehende Bearbeitung ihres damaligen E-Mail-Einspruchs. dhz
Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv .
