Sind Sie Inhaber eines Handwerksbetriebs und haben auch im benachbarten Ausland Filialen und Beteiligungen an Firmen, werden Sie in aller Regel deutsche Mitarbeiter ins Ausland entsenden. können. Solche Mitarbeitersendungen können Sie steuerlich optimal planen.
Für Unternehmer, die im benachbarten Ausland Filialen oder Firmenbeteiligungen haben, ist das ein typischer Fall: Sie sind in Österreich an einem anderen Handwerksbetrieb beteiligt (= sogenanntes verbundenes Unternehmen). Sie schicken Ihren besten Mitarbeiter für ein Jahr nach Österreich, um diesem verbundenen Unternehmen Ihr Know-how zu vermitteln. Der entsandte Mitarbeiter schließt mit dem verbundenen Unternehmen in Österreich für die Zeit der Entsendung einen eigenständischen Arbeitsvertrag. Das hat steuerlich folgende Konsequenzen:
- Für die Fahrten des Mitarbeiters von seiner deutschen Wohnung nach Österreich kann der Mitarbeiter nur die Entfernungspauschale von 30 Cent/km für die einfache Strecke als Werbungskosten geltend machen. Denn durch den eigenen Arbeitsvertrag hat der Mitarbeiter bei dem verbundenen Unternehmen in Österreich seine erste Tätigkeitsstätte.
- Da der Mitarbeiter seine erste Tätigkeitsstätte in Österreich hat, kann er in den ersten drei Monaten der Entsendung auch keine Verpflegungspauschalen als Werbungskosten geltend machen (Verpflegungspauschale bei mehr als 24 Stunden Abwesenheit von zu Hause: 24 Euro pro Tag; bei Abwesenheit von mehr als 8 Stunden: 12 Euro pro Tag)
Erste Tätigkeitsstätte in Deutschland
Steuerlich optimaler wäre diese Mitarbeiterentsendung gelaufen, wenn Sie den Mitarbeiter an das österreichische verbundene Unternehmen entsandt hätten und gleichzeitig bestimmt hätten, dass er während der Abordnung seine erste Tätigkeitsstätte dennoch in Deutschland an dem Sitz Ihres Handwerksbetriebs hat. Ein eigenständiger Arbeitsvertrag mit der österreichischen Firma ist allerdings tabu.
Hätte der Arbeitnehmer beim verbundenen Unternehmen in Österreich keine erste Tätigkeitsstätte, dürfte der Mitarbeiter für die Fahrten nach Österreich für jeden gefahrenen Kilometer, also auch für die Rückfahrt 30 Cent/km als Werbungskosten geltend machen. Zudem würde in den ersten drei Monaten eine Verpflegungspauschale winken.
Tipp: Infos zur Mitarbeiterentsendung und weitere Infos zum steuerlichen Reisekostenrecht seit 2014 finden Sie in dem ausführlichen Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 24.10.2014, Az. IV C 5 - S 2353/14/10002, insbesondere ab Textziffer 21). dhz
Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv .
