Steuer aktuell Steuerentlastung wegen Scheidungskosten: Weiterer Etappensieg

Durch einen Zivilprozess verursachte Kosten sind seit 2013 nicht mehr von der Steuer absetzbar. Ausnahmen gibt es nur, wenn es um die Existenzgrundlage geht. Diese Auffassung der Finanzverwaltung wackelt jedoch.

© tom_nulens - stock.adobe.com

Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Zivilprozess sind seit 2013 nur noch als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn ein Steuerzahler ohne Prozess Gefahr läuft, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Finanzgericht Münster hat Zweifel

Prozesskosten wegen einer Scheidung sind aus diesem Grund nach Auffassung der Finanzverwaltung seither nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Diese Auffassung wackelt jedoch.

Da im Einkommensteuergesetz nicht geregelt ist, was unter "Existenzgrundlage" zu verstehen ist, da die Zivilprozesskosten für ein Scheidungsverfahren gesetzlich nicht explizit ausgeschlossen sind hat das Finanzgericht Münster Zweifel an der Auffassung des Finanzamts angezeigt und einem betroffenen Geschiedenen die Aussetzung der Vollziehung gewährt (FG Münster, Beschluss v. 19.6.2015, Az. 1 V 795/15 E). Zudem sind bereits zwei Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig (BFH, Az. VI R 66/14 und VI R 81/14).

Besser keine Aussetzung der Vollziehung

Aussetzung der Vollziehung bedeutet, dass ein Steuerzahler die Steuer für die strittigen Sachverhalte nicht bezahlen muss, bis ein Gericht entschieden hat. Als abziehbar stuften die Richter Gerichts- und Anwaltskosten des Scheidungsverfahrens, nicht jedoch Scheidungsfolgesachen wie die Vermögensauseinandersetzung ein.

Tipp: Dieser Beschluss des Finanzgerichts Münster macht zwar Hoffnung darauf, dass der BFH grünes Licht für den Abzug eines Zivilprozesses bei Scheidungen geben wird. Doch von einer Aussetzung der Vollziehung sollte abgesehen werden. Denn sollte der BFH anders entscheiden, würden zusätzlich zur Steuernachforderung noch Aussetzungszinsen anfallen. Finanziell könnten Sie mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung doppelt verlieren. dhz

Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv.