Beinahe jeder Unternehmer besitzt mindestens eines: Ein Smartphone. Das "Büro im Taschenformat" ermöglicht es, jederzeit E-Mails abzurufen und bietet Apps, die den Berufsalltag erleichtern. Steuerlich sind einige Besonderheiten zu beachten.

Im Jahr 2015 sollen rund 25 Millionen Smartphones in Deutschland verkauft werden. Auch viele Handwerker arbeiten bereits mit den zahlreichen Funktionen, die ein solches Handy bietet. Erwirbt ein Unternehmer ein Smartphone für seinen Betrieb, gelten steuerlich folgende Besonderheiten:
Sechs Dinge sollten Betriebsinhaber beachten
- Bei dem Smartphone handelt es sich um ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, wenn es mindestens zu 10 Prozent für betriebliche Zwecke genutzt wird.
- Ist das der Fall, steht einem Handwerker aus der Rechnung die Erstattung der ausgewiesenen Umsatzsteuer (= Vorsteuer) zu.
- Der Kaufpreis des Smartphones kann steuerlich geltend gemacht werden. Entweder im Rahmen der Abschreibung über eine Nutzungsdauer von drei Jahren. Alternativ können die Ausgaben für den Kauf des Smartphones bei Anschaffungskosten von netto bis zu 410 Euro sofort als Betriebsausgaben verbucht werden.
- Kaufen Sie eine Speicherkarte für Ihr Smartphone handelt es sich um ein geringwertiges Wirtschaftsgut. Das bedeutet, dass die Kosten für diese Speicherkarte nicht mit dem Kaufpreis des Smartphones abgeschrieben werden müssen, sondern sofort im Jahr der Zahlung den Gewinn mindern.
- Nutzt ein Unternehmer sein Smartphone auch privat, was zu unterstellen ist, muss er wie bei der privaten Pkw-Nutzung einen Privatanteil ermitteln, der dem Gewinn hinzugerechnet wird und Umsatzsteuer auslöst.
- Darf das Smartphone ein Arbeitnehmer nutzen, egal ob beruflich oder privat, fällt keine Lohnsteuer an. Der Vorteil der unentgeltlichen Nutzung des Smartphones ist nach § 3 Nr. 45 EStG stets steuerfrei.
Zwei Möglichkeiten zur Ermittlung des Privatanteils
Tipp: Bei der Ermittlung des Privatanteils für die Privatnutzung des Smartphones durch den Unternehmer sind zwei Ermittlungsmöglichkeiten denkbar:
- Sie unterstellen einfach eine 50-prozentige Privatnutzung und ermitteln anhand dieses 50 Prozent-Anteils den Hinzurechnungsbetrag und die Umsatzsteuer.
- Sie führen mindestens drei Monate lang jeden Tag Aufzeichnungen, wie Sie das Smartphone benutzen. Liegt der private Anteil unter 50 Prozent, sollten Sie den Privatanteil nach diesem Prozentsatz ermitteln. Wichtig: Heben Sie sich Ihre Aufzeichnungen auf, um sie im Zweifel dem Finanzamt vorlegen zu können. dhz