Steuer aktuell Steuersparmodell für die Jubiläumsfeier

Richtet ein Arbeitgeber eine Jubiläumsfeier aus, weil ein Mitarbeiter 40, 50 oder sogar 60 Jahre im Betrieb ist, gelten lohnsteuerlich die Spielregeln zur Betriebsveranstaltung. Die Feierlichkeit ist von der Lohnsteuer befreit, wenn die Ausgaben je Teilnehmer nicht über dem Freibetrag von 110 Euro liegen. Es gibt jedoch noch ein kaum bekanntes Steuersparmodell für die Jubiläumsfeier.

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Der Arbeitgeber kann die Jubiläumsfeier fünf Jahre vor Erreichen des 40-, 50- oder 60-jährigen Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters ausrichten. Das gilt sogar dann, wenn dieser das Jubiläum gar nicht mehr erreichen wird, weil er vorher in Rente geht. Das klingt erst einmal unglaublich, steht aber schwarz auf weiß in den Richtlinie 19.5 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 der Lohnsteuerrichtlinien.

Beispiel: Arbeitnehmer Hans Maier ist seit 46 Jahren in einem Malereibetrieb. Nächstes Jahr, also 2016, geht er in Rente. Sein Arbeitgeber kann im Jahr 2015 bereits eine Jubiläumsfeier zur 50-jährigen Betriebszugehörigkeit für Hans ausrichten. Betragen die Kosten dieser Jubiläumsfeier je Teilnehmer nicht mehr als 110 Euro, fällt keine Lohnsteuer an.

Lohnsteuer und Vorsteuerkürzung nur bei Überschreitung des 110-Euro-Freibetrags

Lohnsteuer für eine (vorgezogene) Jubiläumsfeier fällt nur an, wenn die Kosten je Teilnehmer mehr als 110 Euro betragen. Bei den 110 Euro handelt es sich seit 2015 um einen Freibetrag. Das bedeutet: Nur für die 110 Euro übersteigenden Kosten fällt Lohnsteuer an. Zusätzlich entfällt für diese Kosten auch der Vorsteuerabzug.

Tipp: Sollten Sie eine Jubiläumsfeier für einen Mitarbeiter vorziehen, kalkulieren Sie die Kosten je Teilnehmer im Vorfeld exakt. Da sich die Grundsätze zur Ermittlung der Gesamtkosten einer Betriebsveranstaltung grundlegend geändert haben, macht es Sinn, den Steuerberater hinzuziehen.

Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv.