Steuer aktuell Haftungsrisiko für Diebstahl steuermindernd bilanzieren

Baufirmen haften bis zur Gesamtabnahme eines Projekts für den Diebstahl von Baumaterialien. Muss der Bauherr das gestohlene Baumaterial nachbestellen, kann er seine Ausgaben von der Schlussrechnung der Baufirma abziehen.

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In dem Urteilsfall des Oberlandesgerichts Saarbrücken (Az. 1 U 49/14) haftete eine Baufirma für den Diebstahl von Baumaterialien, die der Bauherr nachbestellt und gezahlt hat. Die Lieferung des Baumaterials und die Überwachung der Baustelle ist immer Sache der Baufirma. Dieses Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken könnte jedoch Einfluss auf den steuerlichen Gewinn haben.

Bildung einer Rückstellung für Haftungsrisiko

Die Baufirma kann für das Haftungsrisiko wegen Diebstählen von Baumaterialien eine gewinnmindernde Rückstellung in der Bilanz bilden. Damit das Finanzamt mitspielt, ist es wichtig, dass die Höhe der Rückstellung begründet werden kann. Das funktioniert am besten, indem Aufzeichnungen zu Diebstählen aus der Vergangenheit geführt werden. In Höhe dieser jährlichen Erfahrungswerte müsste sich die Höhe der Rückstellung bewegen.

Die Rückstellung für Haftungsrisiken wegen Diebstahl von Baumaterialien ist jedoch zu kürzen, wenn eine Baufirma solche Diebstahlrisiken versichert hat und deshalb ein Teil der Diebstahlsumme von der Versicherung erstattet wird. Auch hier sollten Baufirmen auf Erfahrungswerte zurückgreifen.

Beispiel: Eine Baufirma verzeichnete in den letzten Jahren durchschnittlich einen Diebstahlschaden von 8.000 Euro pro Jahr. Versicherungsleistungen betrugen durchschnittlich 2.000 Euro pro Jahr. Hat der Bauherr die nachbestellten Baumaterialen gezahlt, kann für das Haftungsrisiko eine Rückstellung in der Bilanz der Baufirma in Höhe von 6.000 Euro ausgewiesen werden (Haftungsrisiko 8.000 Euro abzüglich künftige Vorteile aus Versicherungsleistungen 2.000 Euro).

Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv.