Urlaubsgewährung nach fristloser Kündigung Arbeitgeber muss Urlaubsvergütung zusagen oder zahlen

Stellt ein Arbeitgeber einen fristlos gekündigten Arbeitnehmer nach Zugang dieser Kündigung von der Arbeit frei, gewährt er ihm nur dann wirksam Urlaub, wenn er die Urlaubsvergütung vor dem Urlaub bezahlt oder vorbehaltlos zugesagt. Eine Klausel, wonach er ihm die Urlaubsvergütung dann zusagt, wenn die außerordentliche Kündigung unwirksam ist, ist unzulässig.

Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. - © lunamarina/Fotolia.com

Im vorliegenden Fall stritten sich die Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses darüber, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Urlaubsabgeltung zahlen müsse.

Nach vierzehn Jahren hatte der beklagte Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich mit sofortiger Wirkung und hilfsweise fristgemäß gekündigt. In der Kündigung heißt es, "im Falle der Wirksamkeit der hilfsweise fristgemäßen Kündigung werden Sie mit sofortiger Wirkung von der Erbringung Ihrer Arbeitsleistung freigestellt."

Das Bundesarbeitsgericht stellte klar: Wird ein Stellt ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer frei, gewährt er ihm nach der fristlosen Kündigung nur dann wirksam Urlaub, wenn er ihm die Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs zahlt oder vorbehaltlos zusagt.

Heißt konkret: Nach § 1 Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (BurlG) hat "jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub". Um diesen Anspruch zu erfüllen, genügt es nicht, dass der Arbeitnehmer in der Zeit des Urlaubs nicht arbeiten muss. Das Gesetz verlangt, so die Richter, dass die Zeit der Freistellung von der Arbeit "bezahlt" sein muss.

Dem Arbeitnehmer müsse der Anspruch auf Vergütung sicher sein, wenn er seinen Urlaub antritt. Es genügt nicht, wenn ihm zu irgendeinem späteren Zeitpunkt, beispielsweise nach der Entscheidung im Kündigungsschutzverfahren, dieser Anspruch zuerkannt wird. Weiß der Arbeitnehmer bei Urlaubsbeginn nicht, ob im Urlaubsentgelt bezahlt wird, schränke ihn dies in unzumutbarer Weise in seiner Urlaubsgestaltung ein.

Die Klage wurde in vorliegenden Fall jedoch trotzdem vom höchsten deutschen Arbeitsgericht abgewiesen. Grund: Beide Parteien hatten sich vor dem Amtsgericht auf einen Vergleich geeinigt, in dem sie ihre Ansprüche regelten. dan/BAG

BAG, Az.: 9 AZR 455/13