Bei Betriebsprüfungen steht häufig die Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH im Vordergrund. Was ist wenn der berechtigte Hinterbliebene kein Ehegatte sondern Lebensgefährte ist? Steuerprüfer sehen das kritisch.
Bei Betriebsprüfungen des Finanzamts bei GmbHs geht es meist hoch her. Im Fokus der kritischen Überprüfungen steht vor allem die Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH. Kann es steuerschädlich sein, dass eine Pensionszusage mit Hinterbliebenenversorgung gewährt wird und der berechtigte Hinterbliebene kein Ehegatte, sondern nur ein Lebensgefährt ist? Viele Prüfer des Finanzamts meinen ja. Doch das ist nicht richtig.
Typischer Fall aus der Praxis: GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer Heinz Huber hat sich von seiner GmbH eine Pensionszusage mit Hinterbliebenenversorgung zusagen lassen. Da er nicht verheiratet war, setzte er als potentielle Hinterbliebene seine Lebensgefährtin ein. Das Finanzamt störte sich daran und unterstellte eine verdeckte Gewinnausschüttung für die von der GmbH wegen der Pensionszusage bilanzierte Rückstellung.
Urteil des Bundesfinanzhofes
Eine irgendwie sehr altmodische und zudem mehr als fragwürdige Feststellung des Prüfers. Kann es tatsächlich sein, das die Hinterbliebenenversorgung für einen Ehepartner steuerlich unschädlich ist und die Hinterbliebenenversorgung zu Gunsten einer Lebensgefährtin oder eines Lebensgefährten eine verdeckte Gewinnausschüttung bedeutet? Wohl eher nicht. Es gibt sogar schon ein Urteil des Bundesfinanzhofs in dieser Angelegenheit.
Damit Handwerker den Prüfer des Finanzamts in seinem Übereifer ausbremsen können, müssen wir ein paar Jahre zurückschauen. Bereits im Jahr 2000 hat der Bundesfinanzhof nämlich in einem identischen Fall entschieden, dass bei einer Pensionszusage die Hinterbliebenenversorgung zu Gunsten eines Lebensgefährten steuerlich niemals zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen kann (BFH, Urteil v. 29.11.2000, Az. I R 90/99). Weisen Sie den Prüfer des Finanzamts dezent auf dieses in der Praxis oftmals vergessene Urteil hin, sollte er die Pensionszusage mit Hinterbliebenenversorgung kritisieren.
Tipp: Eine verdeckte Gewinnausschüttung sollte stets verhindert werden. Denn das Finanzamt rechnet die steuerschädlichen Zahlungen beziehungsweise Buchungen dem zu versteuernden Einkommen der GmbH wieder hinzu. Zudem muss der GmbH-Gesellschafter in Höhe dieser verdeckten Gewinnausschüttung Kapitalerträge versteuern. dhz
Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv.
