Wer sich im Jahr 2014 als Handwerker selbständig gemacht hat und den Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung berechnet, könnte 2015 umsatzsteuerlich von der Ist-Versteuerung profitieren. Was Ist-Versteuerung bedeutet, welche Vorteile winken und welche Besonderheiten Sie als Gründer beachten müssen.
Bei der Umsatzsteuer gilt ein Grundsatz: Sie müssen die Umsatzsteuer aus Ihrer Rechnung an einen Kunden normalerweise bereits bei Ausführung Ihrer Handwerkerleistung ans Finanzamt abführen. Im Fachjargon spricht man von der Soll-Versteuerung. Das kann dazu führen, dass Sie die Umsatzsteuer ans Finanzamt überweisen, obwohl der Kunde erst Wochen oder schlimmstenfalls erst Monate später bezahlt. Als Einnahmen-Überschussrechnung besteht jedoch die Möglichkeit, dieser Vorfinanzierung der Umsatzsteuer zu entgehen.
Antrag auf Ist-Versteuerung
Sie können beim Finanzamt einen Antrag auf Ist-Versteuerung stellen. Dann wird die Umsatzsteuer erst zur Zahlung ans Finanzamt fällig, wenn der Kunde seine Rechnung begleicht. Die Vorfinanzierung der Umsatzsteuer ist damit vom Tisch. Damit es mit der Ist-Versteuerung bei der Umsatzsteuer klappt, sind zwei Grundvoraussetzungen zu erfüllen:
- Sie sind nicht zur Bilanzierung verpflichtet, sondern ermitteln Ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung .
- Ihr Umsatz im Vorjahr (ohne Umsätze aus dem Verkauf von Anlagevermögen) lag nicht über 500.000 Euro.
Beispiel: Sie erbringen im Juni 2015 eine Leistung für einen Kunden mit einem Auftragsvolumen von 10.000 Euro zzgl. 1.900 Euro Umsatzsteuer. Der Kunde zahlt nach mehreren Mahnungen erst im Oktober 2015.
| Soll-Versteuerung | Ist-Versteuerung | |
| Fälligkeit der Umsatzsteuerzahlung | Umsatzsteuervoranmeldung Juni 2015 | Umsatzsteuervoranmeldung Oktober 2015 |
Umsatz wird hochgerechnet
Tipp: Eine Besonderheit müssen Handwerker beachten, die sich im Laufe des Jahres 2014 selbständig gemacht haben. Das Finanzamt rechnet ihren Umsatz auf zwölf Monate hoch. Danach kann es passieren, dass Ihr Umsatz 2014 niedriger als 500.000 Euro war, die Ist-Versteuerung durch die Hochrechnung jedoch für 2015 ausgeschlossen ist.
Beispiel: Sie haben im Oktober 2014 Ihren Handwerksbetrieb geöffnet und in den Monaten Oktober bis Dezember 2014 bereits 140.000 Euro Umsatz gemacht. Folge: Das Finanzamt rechnet diesen Umsatz für drei Monate auf zwölf Monate hoch. Ihr Umsatz betrug danach fiktiv 560.000 Euro (140.000 Euro x 12/3). Die Ist-Versteuerung im Jahr 2015 ist damit dahin. dhz
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