Wer aufgrund von Bonuszahlungen der Krankenkasse einen nachteiligen Steuerbescheid erhalten hat, kann hoffen. In einem Urteil entschieden die Richter des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz, dass sich Bonuszahlungen nicht auf den Sonderausgabenabzug auswirken dürfen. Finanzämter werden diese Entscheidung wohl dennoch erst einmal ignorieren.
Die Beitragszahlungen zur Krankenkasse dürfen in der Steuererklärung in voller Höhe als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Das gilt zumindest für die Beiträge in die Basis-Krankenversicherung. Der volle Sonderausgabenabzug gilt aber nur für Beiträge zu Wahltarifen (z.B. Zahnzusatzversicherung, Chefarztbehandlung). Fraglich war bisher auch, wie Bonuszahlungen der Krankenkasse zu behandeln sind.
Die Antwort, wie sich Bonuszahlungen der Krankenkasse steuerlich auf die Höhe des Sonderausgabenabzugs auswirken, gaben nun die Richter des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz: Die Bonuszahlungen wirken sich gar nicht aus , das heißt die Finanzämter dürfen den Sonderausgabenabzug nicht um die Bonuszahlungen der Krankenkasse mindern (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 28.4.2015, Az. 3 K 1387/14).
Einspruch gegen Steuerbescheid
In dem Urteilsfall nahm ein Arbeitnehmer an dem Bonusmodell "Vorsorge PLUS" seiner gesetzlichen Krankenkasse teil und erhielt 2014 eine Bonuszahlung von seiner Krankenkasse in Höhe von 150 Euro. Das Finanzamt wertete diese Bonuszahlung als Beitragsrückerstattung und minderte den Sonderausgabenabzug für die Krankenversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers um diese 150 Euro.
Die Richter des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz stellten sich auf die Seite des Arbeitnehmers und verneinten die Kürzung des Sonderausgabenabzugs . Denn eine Verrechnung setzt die Gleichartigkeit von Zahlungen und Einnahmen voraus. Doch diese Gleichheit ist bei Beitragszahlungen zum einen und bei Bonuszahlungen zum anderen nicht gegeben.
Tipp: Leider müssen betroffene Arbeitnehmer oder Unternehmer, die an einem Bonusprogramm ihrer Krankenkasse teilgenommen und Bonuszahlungen erhalten haben, damit rechnen, dass die Finanzämter diesen positiven Richterspruch erst einmal ignorieren werden. Denn das beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz unterlegene Finanzamt hat die Revision beim Bundesfinanzhof beantragt. Gegen die Kürzung der Sonderausgaben um eine Bonuszahlung der Krankenkasse helfen derzeit nur ein Einspruch gegen den nachteiligen Steuerbescheid und ein Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens bis zur Urteilsverkündung durch den Bundesfinanzhof. dhz
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