Ab heute gilt in der Europäischen Union eine neue Erbrechtsverordnung. Bei deutschen Staatsangehörigen gilt dann nicht mehr automatisch auch das deutsche Erbrecht. Rechtsanwältin Vera Niedermeyer erklärt im DHZ-Interview, was sich für Handwerksunternehmer ändert.

DHZ: Was verbirgt sich hinter der EU-Erbrechtsverordnung?
Niedermeyer: Die Erbrechtsverordnung legt insbesondere fest, welches nationale materielle Erbrecht künftig auf die Erbfälle angewandt wird und welche Behörden und Gerichte zuständig sind. Wichtig ist: Die Verordnung stellt kein einheitliches EU-Erbrecht dar. Das heißt, dass jeder EU-Mitgliedsstaat weiterhin selbst bestimmt, unter welchen Voraussetzungen zum Beispiel jemand Erbe wird oder wie hoch etwaige Pflichtteilsansprüche sind. Ebenfalls vereinheitlicht die Erbrechtsverordnung nicht die Erbschaftsteuer. Dies hat zur Folge, dass auch künftig jedes Land selbst die Frage beantwortet, ob es eine Erbschaftsteuer erhebt, so dass Doppelbesteuerungen nach wie vor möglich sind. Darüber hinaus regelt die Verordnung nunmehr auch die grenzüberschreitende Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von erbrechtlichen Entscheidungen sowie das europäische Nachlasszeugnis neu.
DHZ: Für wen gilt die EU-Erbrechtsverordnung?
Niedermeyer: Die EU-Erbrechtsverordnung gilt für Erbfälle ab dem 17. August 2015 innerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, mit Ausnahme von Dänemark, Irland und Großbritannien. Diese drei Länder haben von der Option Gebrauch gemacht, die Verordnung nicht unmittelbar zur Anwendung zu bringen. Die EU-Erbrechtsverordnung beansprucht jedoch eine sogenannte universelle Anwendung. Das bedeutet, dass nach der Erbrechtsverordnung auch das Recht eines Nicht-EU-Mitgliedstaates, eines sogenannten Drittstaats, auf den Erbfall angewandt werden kann. So kann beispielsweise ein Schweizer, der in der EU lebt, nach Schweizer Erbrecht vererben, wenn er dies in seinem Testament so anordnet.
Vera Niedermeyer

Vera Niedermeyer ist deutsche Rechtsanwältin und Salaried Partnerin bei Heuking Kühn Lüer Wojtek. Vom Züricher Standort aus berät sie zusammen mit ihren Kolleginnen und Kollegen in Deutschland Unternehmer und deren Familien auf nationaler und internationaler Ebene in ihren persönlichen und geschäftlichen rechtlichen Belangen.
DHZ: Was ist für deutsche Handwerksunternehmer die wichtigste Änderung durch die EU-Erbrechtsverordnung?
Niedermeyer: Für Unternehmer in Deutschland ist es generell wichtig zu wissen, dass das Erbrecht nicht länger an die Staatsangehörigkeit geknüpft ist. Früher hat ein deutscher Staatsbürger zwingend nach deutschem Erbrecht vererbt – unabhängig davon, wo er gelebt hat. Das wird sich jetzt ändern. Neu ist, dass es jetzt grundsätzlich danach geht, welchen gewöhnlichen Aufenthalt der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes hatte.
DHZ: Was bedeutet gewöhnlicher Aufenthalt?
Niedermeyer: Der gewöhnliche Aufenthalt ist nicht automatisch identisch mit dem Wohnort. Vielmehr kommt es auf ein Gesamtbild an: Mit welchem Land hat der Erblasser die engste Verbindung? Wo lebt seine Familie? Wo übt er seinen Beruf aus? Wo sind seine Freunde? Wie lange lebt er schon in dem Land? Wo liegen seine Vermögenswerte? Leider definiert die Verordnung den Begriff ‚gewöhnlicher Aufenthalt‘ nicht. Das könnte für einige Unklarheiten und Rechtsstreitigkeiten sorgen.
DHZ: Wer wird beurteilen, welches der gewöhnliche Aufenthalt ist?
Niedermeyer: Zuständig sind grundsätzlich die Gerichte des Mitgliedstaates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Wenn man sich nun genau darüber streitet, welches der gewöhnliche Aufenthalt war, wird es entscheidend darauf ankommen, an welchem Gericht in welchem Land die Frage zuerst anhängig gemacht wird. Dieses Gericht hat dann grundsätzlich die Kompetenz darüber zu entscheiden, wo der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers war.
DHZ: Welche Auswirkungen hat das für einen Handwerksunternehmer, der sein Unternehmen in Deutschland hat?
Niedermeyer: Wenn der Unternehmer ausschließlich in Deutschland ohne größere internationale Verflechtungen tätig ist und auch in Deutschland wohnt, wird für ihn auch weiterhin das deutsche Erbrecht gelten. Kompliziert wird es, wenn der Unternehmer geschäftlich wie privat international agiert, sehr viel im Ausland ist oder zum Beispiel eine Auslandsimmobilie im Spiel ist. Dann sollte er sich schon sehr genau mit den unterschiedlichen Rechtsmöglichkeiten befassen. Als Beispiel kann hier der folgende Fall dienen: Der deutsche Erblasser lebt in der ersten Jahreshälfte in Deutschland wo er auch sein Unternehmen hat und in den Herbst- und Wintermonaten mit seiner Familie, die dort lebt, in Spanien. Zwischendurch ist er aus beruflichen Gründen oftmals am Pendeln. In diesem Fall wird man sicher darüber streiten können, in welchem Land der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
DHZ: Was sollte ein Unternehmer beachten, der regelmäßig einige Zeit im Jahr im Ausland verbringt? Was kann er tun, damit Deutschland als gewöhnlicher Aufenthalt gilt?
Niedermeyer: Ich rate dazu, im Testament darzustellen und zu begründen, warum man seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Wem das zu unsicher ist, dem lässt die Verordnung noch die Möglichkeit einer ausdrücklichen Rechtswahl zugunsten seiner Staatsangehörigkeit. Das heißt, er kann in seinem Testament festlegen, dass das Erbrecht der eigenen Staatsangehörigkeit gelten soll.
DHZ: Wäre das dann der Zusatz im Testament "Es soll das deutsche Erbrecht gelten"?
Niedermeyer: Genau, aber möchte man Unklarheiten vermeiden, ist die Begründung essentiell: zum Beispiel 'weil ich in Deutschland meinen gewöhnlichen Aufenthalt habe' oder 'weil ich deutscher Staatsangehöriger bin'. Hat man als Deutscher seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland empfiehlt es sich auch, die unterschiedlichen Erbrechte miteinander zu vergleichen. Denn je nach dem was man primär regeln möchte, kann das eine oder andere Erbrecht vorteilhafter sein. So ist in Deutschland die so genannte Dauertestamentsvollstreckung zum Beispiel möglich, in vielen anderen EU-Ländern wird diese oftmals auf ein Jahr beschränkt. Ebenfalls unterscheiden sich die Höhe der Pflichtteilsansprüche je nach Rechtsordnung voneinander. Ein genauer Vergleich kann sich also lohnen.
DHZ: Welche Testamentsklauseln sollte man denn nach der neuen Verordnung nicht mehr verwenden?
Niedermeyer: Pauschal lässt sich das nicht sagen. Wichtig ist: Wenn ein Testament schon vor längerer Zeit verfasst wurde, sollte man es in jeder Hinsicht überprüfen. Das empfiehlt sich auch deshalb, weil es oftmals der Fall ist, dass das ursprünglich in dem Testament Festgelegte gar nicht mehr dem entspricht, was man heute für richtig hält. In diesem Zusammenhang sollten Unternehmer ihr Testament übrigens auch mit einem eventuell geschlossenen Ehevertrag abgleichen.
DHZ: Warum?
Niedermeyer: Hier hat sich die Rechtsprechung im Laufe der Zeit stark verändert. Ein Ehevertrag, der vor mehreren Jahren abgeschlossen wurde, ist heute in dieser Form vielleicht gar nicht mehr gültig. Viele Unternehmer denken, dass alles für immer geregelt ist, wenn sie einen Ehevertrag haben. Dabei beachten sie jedoch nicht, dass sich die Rechtsprechung weiterentwickelt hat und sich auch Gesetze ändern. Sie gehen dadurch aber das Risiko ein, dass ihr Partner am Ende trotz Ehevertrag zum Beispiel viel mehr erhält, als es ursprünglich von beiden beabsichtigt war.
DHZ: Ist es eine Alternative, den Nachlass im Gesellschaftsrecht zu regeln?
Niedermeyer: Nein, zumindest keine alleinige Alternative. Man kann den gesellschaftsrechtlichen Unternehmensübergang im Todesfalle nicht wasserdicht ohne das Erbrecht regeln. Aber beide Rechtsgebiete spielen gut zusammen. So kann der Unternehmer in den Gesellschafterverträgen zum Beispiel Nachfolgeklauseln vereinbaren, die er in Einklang zu seinem Testament bringt.
DHZ: Was sollen Handwerksunternehmer jetzt also konkret tun?
Niedermeyer: Bei der EU-Erbrechtsverordnung gelten Übergangsbestimmungen. Das heißt: Wenn ein Unternehmer jetzt seinen Nachlass plant, sollte er sich schon an den neuen Regelungen orientieren und sich zumindest mit diesen befasst haben. Er kann jetzt schon das Recht seiner Staatsangehörigkeit wählen, auch wenn die Verordnung erst für Erbfälle ab dem 17. August 2015 gilt.
DHZ: Das Inkrafttreten der EU-Erbrechtsverordnung ist also ein guter Zeitpunkt, um seinen Nachlass zu regeln?
Niedermeyer: Ja, vieles kann man ja auch schon zu Lebzeiten regeln. Wenn ein Unternehmer sicher weiß, dass ihn beispielsweise sein ältester Sohn als Gesellschafter beerben soll, dann kann er jetzt schon Erbverträge schließen. Gerade Unternehmer, die ihre Firma an die nächste Generation vererben wollen – zum Beispiel an zwei von drei Kindern – sollten die Existenz von Pflichtteilsansprüchen nicht vergessen. Ein Pflichtteilsanspruch ist ein Anspruch auf Cash gegen die Erben. Hat der hinterlassene Nachlass nicht genug liquide Mittel, muss im Worst Case das Unternehmen oder Immobilien et cetera veräußert werden. Auch hier bietet sich an, mit den Betroffenen zu Lebzeiten zum Beispiel Pflichtteilsverzichtsverträge zu schließen. Davon unabhängig ist es auch eine Alternative, Teile seines Vermögens bereits zu Lebzeiten auf Familienangehörige zu übertragen, um Steuerfreibeträge bestmöglich zu nutzen. Grundsätzlich gilt: Es ist sinnvoll, sich in Erbrechtsfragen rechtzeitig von einem Spezialisten beraten zu lassen.
Interview: Daniela Lorenz