Jede dritte Ehe in Deutschland wird geschieden. Dann wird auch das Vermögen verteilt und es stellt sich die Frage: Wie wertvoll ist ein Handwerksbetrieb? Was in die Berechnung einfließen sollte, damit das Unternehmen erhalten bleibt.
Michael Sudahl

So drastisch kann es laufen: Bettina S. aus Ravensburg lässt sich scheiden. Ihr Mann ist Inhaber eines Handwerksbetriebes und beschäftigt sechs Mitarbeiter. Ihr Anwalt überschlägt den Wert der Firma nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren auf 600.000 Euro. Muss der betroffene Unternehmer ihr davon die Hälfte ausbezahlen, ist er pleite. Als Folge müsste er seinen Betrieb schließen und die Leute entlassen.
Stehen Handwerker wegen einer Scheidung vor Gericht und legt ein Gutachter den Unternehmenswert fest, wird manchem schwarz vor Augen. Die meisten Gerichte folgen dabei dem so genannten vereinfachten Ertragswertverfahren. Mit ihm legen sie fest, wie viel ein Betrieb wert ist. Generell sollte ein Sachverständiger jedoch das Verfahren wählen, das den Wert am ehesten widerspiegelt. "Im Ernstfall kann der Betroffene das Gutachten anzweifeln und eine Bewertung durch ein anderes Verfahren vorlegen", erklärt Johannes Wetzstein, Fachanwalt für Familienrecht aus Regensburg.
Oftmals sind die Werte zu hoch
Der Ertragswert ist der Wert, den ein möglicher Käufer bereit zu zahlen wäre, um sein Geld in der Zukunft verzinsen zu können. Entscheidend ist hier der künftige Gewinn des Unternehmens. Das Problem: Das Verfahren nimmt als Basis-Prognose den durchschnittlichen Gewinn der vergangenen fünf Jahre an. Heraus kommen oftmals Werte, die viel zu hoch sind. Als Folge droht die Pleite der Handwerker, an denen meist fünf bis acht Arbeitsplätze hängen, weil die Chefs Ex-Ehepartner nicht ausbezahlen können.
Ein anderes Vorgehen analysiert hingegen die Situation des Betriebes mit dem Statuswertverfahren. Dabei werden die Zukunftsaussichten beleuchtet, etwa indem ein Businessplan erstellt wird. Im besagten Scheidungsfall ist das Ergebnis ernüchternd. Statt des hohen Betrages von Gutachter eins sieht das Statuswertverfahren den Firmenwert bei 120.000 Euro.
Betriebswirtschaftliche Faktoren entscheidend
Zuerst betrachtet der Gutachter hierbei Umsätze und Erträge. Die sind bei Handwerkern unter anderem an die Anzahl der Mitarbeiter gekoppelt. Erzielen Betriebe pro Jahr einen Umsatz von 100.000 Euro je Mitarbeiter, liegt der Pro-Kopf-Ertrag bei rund 10.000 Euro. Um festzustellen, ob der Betrieb in der Lage ist, in Zukunft Gewinne zu erzielen, erfasst das Statuswertverfahren betriebswirtschaftliche Faktoren: Der Substanzwert etwa belegt, was an Betriebsausstattung vorhanden ist, wie Lager, Fuhrpark oder Werkzeug.
Im Organisationswert zeigt sich, wie gut interne Abläufe definiert sind. Betrachtet werden die Art der Kundenbeziehungen, Engagement der Mitarbeiter, Führungsstil des Chefs, Rechnungswesen, räumliche Lage und die Anzahl der Auftraggeber. So ergibt sich ein ganzheitliches Bild des Betriebes.
Die Einschätzung von Potenzialen zählt
Grundsätzlich unterscheiden sich die beiden Analysemodelle: Das Ertragswertverfahren betrachtet ausschließlich theoretische Erträge. Beim Statuswertverfahren steht die Praxis im Vordergrund. Im Wesentlichen geht es um eine Einschätzung für die Zukunft. Die betriebswirtschaftlichen Faktoren, die diese Methode heranzieht, verwenden Familienanwälte vor Gericht als Argument gegen das Ertragswertverfahren.
Vorsorge ist besser als Nachsicht
Von Vorteil ist diese Methode deshalb, wenn ernsthaftes Interesse daran besteht, das Unternehmen weiterzuführen. Hier kann der Unternehmer nämlich auch auf Seiten seines Ex-Ehepartners Wohlwollen erwarten – schließlich kann im Falle einer Insolvenz kein Unterhalt bezahlt werden. "Wer verhindern will, dass sein Betrieb durch eine Scheidung vor Gericht auseinandergerissen wird, sollte vorsorgen. Am klarsten ist hierbei die Gütertrennung in der Ehe", weiß Experte Wetzstein. Der Handwerksbetrieb könne aber auch aus dem Zugewinn herausgenommen werden. Das Problem hierbei sei jedoch oft der Verdacht auf eine mögliche Vermögensverschiebung.
Familienrechtlicher Güterstand
Wem das während der Ehe erworbene Vermögen gehört und wie es nach der Scheidung aufgeteilt wird, richtet sich nach dem familienrechtlichen Güterstand. Im BGB sind vier Güterstände geregelt:
Zugewinngemeinschaft: Sind keine anderen Vereinbarungen getroffen, ist eine Ehe eine Zugewinngemeinschaft. Während der Ehe gilt die Gütertrennung, bei einer Scheidung wird der Zugewinn während der Ehe untereinander ausgeglichen.
Gütertrennung: Die Gütertrennung muss vor einem Notar vereinbart werden, wodurch die Vermögen der Eheleute vollständig getrennt sind. Im Fall einer Scheidung findet kein Zugewinnausgleich statt. Das heißt, jeder behält das, was er vor der Ehe hatte und was in der Ehe hinzugekommen ist.
Gütergemeinschaft: Die Gütergemeinschaft muss vor einem Notar vereinbart werden. Das in die Ehe eingebrachte und das während der Ehe erworbene Vermögen wird zum gemeinsamem Vermögen (so genanntes Gesamtgut). Innerhalb der Gütergemeinschaft können Ehepartner Sondergut haben (beispielsweise Anteile an einer Personengesellschaft). Dieses gehört dann nicht zum gemeinsamen Vermögen. Auch bestimmte Vermögensgegenstände können als Alleineigentum vorbehalten sein (Vorbehaltsgut).
Wahl- Zugewinngemeinschaft: Beim deutsch-französischen Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft bleibt das Vermögen während der Ehe getrennt. Bei einer Scheidung wird der Zugewinn dann untereinander ausgeglichen. Quelle: BMJ