Der Bundesgerichtshof führt seine harte Linie gegen Schwarzarbeit fort. Auftraggeber haben keinen Anspruch auf Rückzahlung, wenn sie Handwerker am Finanzamt vorbei beauftragen. Ein Privatmann scheiterte nun mit seiner Klage.

Wer einen Schwarzarbeiter beauftragt hat, kann bei Pfusch kein Geld zurück verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) Mitte Juni in einem neuen Urteil entschieden. Das Gericht begründete sein Urteil mit dem gesetzlichen Verbot der Schwarzarbeit. (Az.: VII ZR 216/14)
Damit scheiterte ein Privatmann, der für Dachausbauarbeiten schwarz 10.000 Euro bezahlt hatte. Wegen Mängeln forderte er von dem Handwerker hinterher 8.300 Euro zurück und bekam beim Oberlandesgericht (OLG) Celle als Vorinstanz recht.
Keine Ausnahme im Kampf gegen Schwarzarbeit
Das OLG-Urteil hob der Bundesgerichtshof nun jetzt auf und wies die Klage ab: Nicht nur der Vertrag, sondern auch die Bezahlung des Handwerkers verstießen gegen das Schwarzarbeits-Verbot, hieß es. Der Besteller könne daher kein Geld zurückverlangen. Eine Ausnahme nach dem Grundsatz von "Treu und Glauben" erkannte das Gericht nicht an: Die effektive Bekämpfung von Schwarzarbeit lasse das nicht zu.
Der BGH führte damit seine harte Linie zur Schwarzarbeit fort. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass in solchen Fällen weder Mängelansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers bestehen (BGH, Urteile vom 1. August 2013 – VII ZR 6/13 und vom 10. April 2014 – VII ZR 241/13). dpa/dhz