Verkaufen Sie eine betriebliche Immobilie, erhöht der Veräußerungserlös den zu versteuernden Gewinn Ihres Handwerksbetriebs. Doch haben Sie vor, ein Ersatz-Grundstück anzuschaffen oder haben Sie das bereits letztes Jahr getan, lässt sich die Versteuerung des Veräußerungsgewinns aus der Immobilienveräußerung verhindern.
Möglich machen das § 6b EStG für bilanzierende Unternehmen bzw. § 6c EStG für Handwerker, die ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln. Danach gilt Folgendes:
- Der Verkäufer der Immobilie kann in Höhe des Veräußerungsgewinns eine Rücklage bilden. Das bedeutet, dass er diesen Gewinn im Jahr des Verkaufs nicht versteuern muss.
- Diese Rücklage kann er vom Kaufpreis einer Immobilie abziehen , die im Vorjahr gekauft wurde oder die den nächsten vier Jahren gekauft wird. Baut der Handwerker selbst, darf die Rücklage sogar sechs Jahre beibehalten werden.
- Wird kein Ersatzgebäude gekauft, muss die Rücklage nach Ablauf dieser vier bzw. sechs Jahre gewinnerhöhend aufgelöst werden. Zusätzlich werden Strafzinsen fällig.
- Die Aufteilung des Veräußerungsgewinns in einen Anteil Grund und Boden und Gebäude sowie die Aufteilung des Kaufpreises für die neue Immobilie in Grund und Boden und Gebäude sind elementar. Denn es gelten folgende Regelungen:
| Veräußerungsgewinn entfällt auf | Übertragbar auf Kaufpreis für |
| Grund und Boden | Grund und Boden und Gebäude |
| Gebäude | Gebäude |
Beispiel: Handwerkerin Hanna Müller verkauft eine betriebliche Immobilie für 200.000 Euro. Nach Abzug der Buchwerte bleibt ein Gewinn von 120.000 Euro, der zu 80.000 Euro auf den Grund und Boden und zu 40.000 Euro auf das Gebäude entfällt. Hanna kauft eine neue betriebliche Immobilie für 110.000 Euro. Der Grund- und Bodenanteil beträgt 90.000 Euro, der Kaufpreisanteil für das Gebäude 20.000 Euro.
Folge: Hanna kann eine Rücklage nach § 6b EStG in Höhe von 120.000 Euro bilden und auf die Anschaffungskosten der neuen Immobilie übertragen.
| Veräußerungserlös | Übertragung auf |
| Grund und Boden 80.000 Euro | Auf Grund und Boden 80.000 Euro; neuer Buchwert neuer Grund und Boden 10.000 Euro |
| Gebäude 40.000 Euro | Auf Gebäude 20.000 Euro; Buchwert neues Gebäude 0 Euro |
| Auflösung Rücklage plus Strafzinsen | 10.000 Euro von Rücklage für Grund und Boden und 20.000 Euro für Rücklage Gebäude |
Tipp: Verkaufen Sie eine betriebliche Immobilie, sprechen Sie Ihren Steuerberater unbedingt auf die Vorschriften § 6b EStG und § 6c EStG an. Diese Sonderregelungen enthalten noch zahlreiche Überraschungen, die zu Ihren Gunsten genutzt werden können. dhz
Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv .
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