Urteil des Landesarbeitsgerichtes Berlin-Brandenburg Kündigung: Wenn Mitarbeiter blaumachen

Brückentage und Urlaubszeit nützen Arbeitnehmer immer wieder, um "blau" zu machen. Wer dabei erwischt wird, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Berlin-Brandenburg reicht dafür sogar weniger.

Wenn Mitarbeiter beim Blaumachen erwischt werden, können sie fristlos gekündigt werden. - © Foto: stockpics/fotolia

Täuschen Mitarbeiter eine Arbeitsunfähigkeit bloß vor, müssen sie mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Darauf weist der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) hin. Er bezieht sich auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Az.: 21 Sa 1902/14). Ausreichend ist sogar der dringende Verdacht des Arbeitgebers, dass Mitarbeiter blaumachen.

Vortäuschen einer Krankheit Grund für Kündigung

In dem verhandelten Fall hatte ein Arbeitnehmer im Kundendienst ab 7.00 Uhr Frühschicht. Gegen 10.30 Uhr meldete er sich bei der zuständigen Sachbearbeiterin und gab an, verschlafen zu haben. Außerdem teilte er ihr mit, dass er nun zum Arzt gehen und sich krankschreiben lassen werde. Später reichte er eine Krankschreibung ein. In einem firmeninternen Formular gab er als Grund für das Dienstversäumnis wiederum an, verschlafen zu haben.

Das Landesarbeitsgericht stellte fest, dass das Vortäuschen einer Krankmeldung grundsätzlich ein geeigneter Grund ist, um zu kündigen. Hier hielt es die Kündigung trotzdem für ungerechtfertigt. Der Arbeitgeber konnte nicht nachweisen, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht hat. Dieser habe vielmehr ein "Einordnungsdefizit". Er war fälschlicherweise davon ausgegangen, dass er immer, wenn er verschlafen hat, eine Krankschreibung vorlegen muss. dpa/dhz