Wird ein alkoholabhängiger Arbeitnehmer arbeitsunfähig, hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber seinem Arbeitgeber – auch wenn er nach einer Therapie gegen seine Alkoholsucht rückfällig geworden ist. Das stellte das Bundesarbeitsgericht jetzt klar.

"Alkohol ist dein Sanitäter in der Not" – was Herbert Grönemeyer so besingt, kostet die deutsche Volkswirtschaft nach dem aktuellen Drogen- und Suchtbericht jährlich über 26 Milliarden Euro. Der Schaden durch Alkoholabhängigkeit und -missbrauch ist für Arbeitgeber demnach hoch, wenn ein Mitarbeiter zur Flasche greift. Dennoch trägt ein Arbeitnehmer, der jahrelang alkoholabhängig ist, keine Schuld, wenn er deshalb arbeitsunfähig wird. Er verliert dadurch nicht seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wie das Bundesarbeitsgericht entschied (BAG, Az.: 10 AZR 99/14).
Die Begründung der Richter: Eine Arbeitsunfähigkeit sei nur dann verschuldet, wenn ein Arbeitnehmer in erheblichem Maße gegen das von einem verständigen Menschen in seinem eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstoße (§ 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG). Da Alkoholabhängigkeit aber eine Krankheit ist, fehle es suchtbedingt bei einem alkoholabhängigen Arbeitnehmer auch im Fall eines Rückfalls nach einer Therapie regelmäßig an einem solchen Verschulden. Wird ein Arbeitnehmer ohne sein Verschulden krank und arbeitsunfähig , hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung – bis zu sechs Wochen für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit .
Volkskrankheit Alkohol
Der Drogen- und Suchtbericht der Bundesregierung 2015 zählt 9,5 Millionen Menschen in Deutschland, die Alkohol in gesundheitlich riskanter Form konsumieren. 1,77 Millionen Menschen gelten als alkoholabhängig, bei noch einmal 1,61 Millionen geht man von Alkoholmissbrauch aus. Jedes Jahr sterben mindestens 74.000 Menschen an den Folgen.
Ein Hintertürchen ließen die Richter jedoch offen: Der Arbeitgeber kann das fehlende Verschulden bestreiten, da ein Verschulden des Arbeitnehmers an einem Rückfall nicht generell ausgeschlossen werden kann. Allerdings muss dann ein Sachverständigengutachten des Gerichts eindeutig feststellen, dass der Arbeitnehmer den Rückfall schuldhaft herbeigeführt hat. dan