Abgabe ans Finanzamt Steuererklärung 2014: Frist läuft ab

Der Countdown läuft: In spätestens zehn Tagen müssen viele Steuerpflichtige ihre Steuererklärung beim Finanzamt abgeben. Tipps, wann Sie später abgeben können, welche Angaben nicht fehlen dürfen und wo Sie noch sparen können.

Sollte im Terminkalender stehen: Die Frist zur Steuererklärung läuft am Monatsende aus. - © Zerbor/Fotolia.com

Wann muss die Steuererklärung 2014 spätestens ans Finanzamt übermittelt werden? Diese Frage stellen sich viele Steuerpflichtige, die für das letzte Jahr noch keine Angaben beim Finanzamt gemacht haben. Die Antwort zur Steuererklärungsfrist kommt vom Bundesfinanzministerium.

In einem gleichlautenden Erlass des Bundes und der Länder vom 2. Januar 2015 wird klargestellt, dass die Steuererklärungen für 2014 normalerweise bis spätestens 31. Mai 2015 beim Finanzamt eingehen müssen. Doch kein Grundsatz ohne Ausnahmen.

Die Frist zur Übermittlung der Steuererklärungen 2014 verlängert sich automatisch auf den 31. Dezember 2015, wenn ein Steuerberater an der Erstellung der Steuererklärungen mitwirkt.

Ohne Steuerberater gibt es jedoch auch einen Aufschub. Ohne besondere Erklärung gewährt das Finanzamt meist eine Fristverlängerung bis zum 30.September 2015. Mit plausiblen Erklärungen (Krankheit, etc.) dürfte aber auch einer Fristverlängerung bis Ende 2015 nichts im Wege stehen.

Ausnahme zur Ausnahme: Kein Anspruch auf Fristverlängerung

Trotz steuerlicher Beratung kann es jedoch vorkommen, dass das Finanzamt die Steuererklärungen 2014 spätestens bis zum 31. Mai 2015 anfordert oder sogar früher. Das ist insbesondere in folgenden Fällen denkbar:

  • Für das Vorjahr wurde noch keine Steuererklärung eingereicht und es liegen Schätzungsbescheide vor.
  • Der Handwerksbetrieb ist zum 1. Januar 2015 eingestellt oder veräußert worden.
  • Im Jahr 2014 kam es im Vergleich zu 2013 zu enormen Umsatzsprüngen. Hier wird automatisch ein höherer Gewinn 2014 und somit Steuernachzahlungen unterstellt.
  • Der Steuerzahler gibt notorisch seine Steuererklärungen zu spät ab oder erfüllt andere steuerliche Verpflichtungen nicht.

Diese Unterlagen benötigen Sie

Egal, ob Sie Ihre Einkommensteuererklärung elektronisch per ELSTER oder in Papierform beim Finanzamt einreichen, es genügt, wenn Sie dem Finanzamt erst einmal folgende Unterlagen bzw. Belege vorlegen:

  Steuerformular    Zwingend einzureichende Belege  
  Mantelbogen  - Spendenquittung oder Bankauszug bei Spenden bis 200 Euro
- Nachweis über erstmals festgestellten Grad der Behinderung bzw. bei Änderungen im Behindertenausweis
  Anlage KAP  - Steuerbescheinigung der Bank über die einbehaltene Abgeltungsteuer, falls Sie eine Günstigerprüfung beantragen
- Steuerbescheinigung der Bank über Kapitalerträge, wenn von der Bank noch keine Kirchensteuer abgeführt wurde, obwohl Sie kirchensteuerpflichtig sind
- Bescheinigung einer ausländischen Bank über einbehalte ausländische Quellensteuer
  Anlage VL  - Bescheinigung über vermögenswirksame Leistungen
  Anlage Unterhalt  - Nachweis der Unterhaltsbedürftigkeit der finanziell unterstützen Person

Betriebsausgaben nicht beim Finanzamt einreichen: Sie müssen ihre Belege aber zwischen sechs und zehn Jahre lang aufbewahren.

Nicht eingereichte private Belege trotzdem aufbewahren

Weitere Rechnungen und Unterlagen über Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastung oder über anrechenbare Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen müssen Sie nur auf spezielle Aufforderung des Finanzamts vorlegen. Mit anderen Worten: Sie müssen diese Nachweise zwar nicht ungefragt beim Finanzamt einreichen, sie müssen Sie aber griffbereit aufbewahren.

Tipp: Die steuerlich relevanten privaten Unterlagen sollten Sie bis zum Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist für den Steuerbescheid aufbewahren. Bei Rechnungen über Gegenstände, die auf mehrere Jahre abgeschrieben werden, empfiehlt es sich, die Rechnungen so lange aufzubewahren, bis der Gegenstand endgültig abgeschrieben ist.

Beispiel: Sie schreiben die Kosten für einen beruflich gekauften Fotoapparat in den Jahren 2014 bis 2019 ab. In diesem Fall sollten Sie den Beleg über den Kauf bis 2019 aufbewahren.

Steuern sparen mit diesen Tipps

Auch für die Steuererklärung 2014 gibt es wieder zahlreiche Steuerspartipps – wie der geplante Kauf einer Solaranlage, Darlehen an Angehörige oder Umzugskosten.

1. Angaben zu Riester-Beiträgen

Die staatlichen Riester-Zulagen sind überschaubar mit 154 Euro Grundzulage und 185 Euro Kinderzulage je Kind (300 Euro je Kind bei Geburt ab 2008). Machen Sie sich jedoch die Mühe und tragen die Daten Ihres Riester-Vertrags in Ihrer Steuererklärung ein, winkt meist noch eine Steuerentlastung. Das Finanzamt vergleicht nämlich die Riester-Zulagen mit der Steuerersparnis durch den Abzug der Riester-Beiträge als Sonderausgaben . Der Differenzbetrag ist die Steuerentlastung.

Konkret: Steuerersparnis durch Riester-Beiträge 2014 600 Euro abzüglich Riester-Zulage 154 Euro = zusätzliche Steuererstattung von 446 Euro.

2. Eheleute als Fahrtgemeinschaft

Haben Sie Ihren Ehegatten im Betrieb angestellt und fuhren 2014 mit ihm gemeinsam im Firmenwagen zur Arbeit, darf auch Ihr Ehegatte die Entfernungspauschale von 0,30 Euro/Entfernungskilometer als Werbungskosten geltend machen.

Beispiel: Fahrt an 230 Tagen, einfache Strecke 30 km = Werbungskosten für den mitfahrenden Ehegatten 2.070 Euro.

3. Unterstützungsleistungen absetzen

Unterstützten Sie 2014 finanziell Ihren Vater, Ihre Mutter oder Ihr Kind, für das Sie kein Kindergeld mehr bekommen, können Sie diese Unterstützungsleistungen mit bis zu 8.354 Euro als Sonderausgaben bei der Einkommensteuererklärung abziehen (§ 33a Abs. 1 EStG).

Einziger Wermutstropfen: Hat die unterstützte Person Einkünfte oder Bezüge von mehr als 624 Euro, kürzt das Finanzamt den abziehbaren Höchstbetrag.

Beispiel: Sie unterstützen Ihren 32-jährigen Sohn, der noch studiert, finanziell. Der Sohn hat eigene jährliche Einkünfte in Höhe von 2.624 Euro. Der maximal abziehbare Höchstbetrag beträgt in diesem Fall 6.354 Euro.

4. Krankenversicherungsbeiträge des Kindes

Befindet sich Ihr Kind noch in Ausbildung oder studiert und Ihnen steht noch Kindergeld zu, dürfen Sie die Beiträge des Kindes zur Kranken- und Pflegeversicherung in Ihrer Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend machen.

Diesen Sonderausgabenabzug beantragen Sie in der Anlage Kind. Auch die Beitragszahlungen, die vom Arbeitgeber des Kindes in dessen Lohnsteuerbescheinigung erfasst sind, dürfen Sie abziehen. Sie haben diese zwar nicht selbst bezahlt. Es genügt hier aber, dass Sie gegenüber Ihrem Kind Ihren Unterhaltsverpflichtungen nachgekommen sind.

5. Steueranrechnung für private Umzugskosten

Sie sind 2014 privat umgezogen und haben dafür eine Umzugsfirma beauftragt, ist die Rechnung dieser Firma bei der Steuererklärung bares Geld wert. Denn Sie können dafür eine Steueranrechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG in Höhe von 20 Prozent der abgerechneten Arbeitsleistung beantragen.

Voraussetzungen: Sie haben eine Rechnung der Umzugsfirma und Sie haben diese nicht bar bezahlt.

Beispiel: Kosten für Umzugsfirma 5.000 Euro = Steueranrechnung 1.000 Euro.

6. Versöhnungsversuch rettet Ehegattentarif

Lebten Sie zum 1. Januar 2014 von Ihrem Ehegatten getrennt, steht Ihnen für 2014 die steuerlich günstige Zusammenveranlagung nicht mehr zu. Den Ehegattentarif gibt es aber, wenn Sie dem Finanzamt nachweisen können, dass Sie 2014 einen mindestens vierwöchigen Versöhnungsversuch unternommen haben und wieder zusammengezogen sind. Die günstige Zusammenveranlagung winkt sogar dann, wenn der Versöhnungsversuch letztlich scheiterte.

Nachweis für Versöhnungsversuch: Meldung in gemeinsamer Wohnung, Scheidungsanwalt und Kinder als Zeugen.

7. Photovoltaikanlage geplant

Planen Sie in den Jahren 2015 bis 2017 den Kauf einer Photovoltaikanlage, um den Strom gegen Vergütung ins Netz eines Stromanbieters einzuspeisen, dürfen Sie bereits 2014 im Planungsjahr 40 Prozent der voraussichtlichen Investitionskosten als vorweggenommene Betriebsausgaben abziehen. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie dem Finanzamt die Kaufabsicht plausibel nachweisen. Am besten geht das, wenn 2014 bereits Kosten entstanden sind (z.B. für Gutachter oder Architekten) oder wenn eine Finanzierungszusage der Bank vorliegt.

Beispiel: Geplanter Kauf der Anlage im Jahr 2016 für voraussichtlich 20.000 Euro = Betriebsausgabenabzug 2014 nach § 7g Abs. 1 EStG (so genannter Investitionsabzugsbetrag) von 8.000 Euro. Diese 8.000 Euro dürfen mit anderen Einkünften steuersparend verrechnet werden.

8. Darlehen zwischen Angehörigen

Hat Ihre Frau Ihnen für Ihren Handwerksbetrieb ein Darlehen gewährt, besteuerte das Finanzamt die Zinsen bislang mit dem persönlichen Steuersatz und nicht mit der günstigen 25-prozentigen Abgeltungsteuer. Der Bundesfinanzhof erlaubt nun aber ausdrücklich die Besteuerung mit der Abgeltungsteuer (BFH, Az.: VIII R 9/13, Az.: VIII R 44/13 und Az.: VIII R 35/13).

Wichtig: Die günstigen BFH-Urteile kommen nur zur Anwendung, wenn das vereinbarte Darlehen einem Fremdvergleich standhält.

9. Betreuungsgeld komplett steuerfrei

Haben Sie für Ihr Kind vom Staat ein Betreuungsgeld erhalten, weil dieses nicht in einer Kindertagesstätte betreut wurde, müssen Sie dieses Betreuungsgeld in der Einkommensteuererklärung nicht erfassen (OFD Karlsruhe v. 29.08.2014, VAST 03/2014). Das Betreuungsgeld ist anders als das Elterngeld komplett steuerbefreit, unterliegt also auch nicht dem Progressionsvorbehalt.

10. Vermietungsverluste bei Leerstand

Konnten Sie eine bisher vermietete Immobilie 2014 nicht vermieten, kommt dennoch ein Werbungskostenabzug in Betracht. Dafür müssen Sie dem Finanzamt aber nachweisen, dass Sie sich bemüht haben, die Immobilie zu vermieten (Beauftragung Makler, Inserate in Wochenblättern, etc.). Steht die Immobilie schon länger als ein Jahr leer, müssen Sie zudem nachweisen, dass Sie Ihre Vermietungsbemühungen geändert beziehungsweise angepasst haben (Renovierung, Minderung der Miete). bek/dhz